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Unkündbarkeit

276 Byte hinzugefügt, 11:08, 30. Mär. 2015
/* Unkündbarkeit */
Bei Betriebsratsmitgliedern oder Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern ist die ausserordentliche Kündigung aber nach § 103 BetrVG nur nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrats möglich oder nach - rechtskräftiger - Zustimmungsersetzung durch das Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht oder Bundesarbeitsgericht.
 
Rechtsanwalt Felser hat mit dem SOS Plan vor der Kündigung allerdings eine Strategie entwickelt, wie Arbeitnehmer ihren Kündigungsschutz verbessern können, wenn sie sich mit dem Thema frühzeitig beschäftigten. Dazu finden Sie Hinweise unter SOS Plan vor der Kündigung:
== '''Unkündbarkeit im Urlaub oder während Krankheit?''' ==
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