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Unkündbarkeit

1.373 Byte hinzugefügt, 22:51, 15. Apr. 2012
'''Unkündbarkeit nach TVÖD, TV-L, TV-V und anderen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes'''
§ 55 Abs. 1 und 2 BAT: Die Regelung in § 34 53 Abs. 2 TVÖD3 BAT gewährt Arbeitnehmern in den alten Bundesländern, die mindestens eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt und mindestens das 40. Lebensjahr vollendet haben, einen besonderen persönlichen Kündigungsschutz, indem die ordentliche Kündigung ausgeschlossen wird. In § 53 BAT-O gab es keine vergleichbare Vorschrift und damit keine Unkündbarkeit.
§ 34 Abs. 2 TVÖD: Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebietes West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.  § 34 TV-L: Ein besonderer tariflicher Kündigungsschutz ("Unkündbarkeit") besteht ebenso wie im TVÖD nur für Beschäftigte im Tarifgebiet West, die mindestens 15 Jahre beim selben Arbeitgeber beschäftigt waren und mindestens 40 Jahre alt sind. '''Betriebsratsmitglieder & Co.: Arbeitnehmervertreter im Betriebsverfassungsrecht'''
§§ 15 KSchG, 103 BetrVG
 
'''Personalratsmitglieder & Co.: Arbeitnehmervertreter im Personalvertretungsrecht'''
'''Betriebsbeauftragte'''
Nach § 18 a Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz[http://www.kuendigung.de/aktuelles-kuendigung/artikel/kuendigung-und-kuendigungsschutz-haetten-sie-s-gewusst/index.html] und § 35 a Hessische Gemeindeordnung können Ratsmitglieder, ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Ortsvorsteher nicht ordentlich gekündigt werden.
 
 
'''Mutterschutz'''
 
 
'''Elternzeit''
 
 
'''Schwerbehinderte und Gleichgestellte'''
 
 
'''Auszubildende'''
 
Auch Auszubildende sind gemäß § 22 II Nr. 1 BBiG nach Ablauf der Probezeit nur noch aus wichtigem Grund kündbar, genießén also den gleichen Kündigungsschutz wie tarifliche "Unkündbare".
== '''Wichtige Urteile zum Thema Unkündbarkeit''' ==
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