Sozialauswahl

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Wie die Einzelmerkmale der Sozialauswahl zueinander zu gewichten sind, wird in Rechtsprechung und Literatur schon zu den Hauptmerkmalen (Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten) unterschiedlich bewertet:

   * Zunächst hatte das Bundesarbeitsgericht dem Lebensalter primäre Bedeutung beigemessen (BAG 20. Januar 1961 - 2 AZR 495/59 - BAGE 10, 323, 327; 26. Juni 1964 - 2 AZR 373/63 - BAGE 16, 149, 153).
   * Später (18. Oktober 1984 - 2 AZR 543/83 - BAGE 47, 80) meinte das Bundesarbeitsgericht, der Gesetzgeber räume der Betriebszugehörigkeit und dem Lebensalter gegenüber den Unterhaltspflichten Priorität ein, und zwar der Betriebszugehörigkeit noch vor dem Lebensalter.
   * Mit Urteil vom 8. August 1985 (- 2 AZR 464/84 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 10 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 21) schwächte das Bundesarbeitsgericht diese Bewertung ab und meinte, dem Alter und der Betriebszugehörigkeit komme gegenüber den Unterhaltsverpflichtungen kein genereller Vorrang zu. Maßgeblich seien die Besonderheiten des Einzelfalls und die individuellen Unterschiede zwischen den vergleichbaren Arbeitnehmern.
   * Zu dem inzwischen wieder aufgehobenen § 1 Abs. 5 KSchG in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 entschied das Bundesarbeitsgericht, der Betriebszugehörigkeit komme keine Priorität zu (BAG 2. Dezember 1999 - 2 AZR 757/98 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 45 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 42).