Zuletzt geändert am 3. August 2012 um 15:04

Unterhalt

Unterhalt wird von Verwandten in gerader Linie geschuldet, also z.B. Kindesunterhalt oder Elternunterhalt oder die Großeltern gegenüber dem Enkelkind. Ebenfalls besteht unter Ehegatten eine Unterhaltspflicht (Ehegattenunterhalt). Das Unterhaltsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Es wird durch vielfältige Rechtsprechung konkretisiert. Dem juristischen Laien ist bei Unterhaltsfragen anzuraten, sich durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht beraten zu lassen.

Elternunterhalt

Gemäß § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie unterhaltspflichtig. Voraussetzung eines solchen Unterhaltsanspruchs der Eltern gegen die Kinder sind Leistungsfähigkeit des Kindes und Bedürftigkeit der Eltern. Die Bedürftigkeit der Eltern tritt im Alter häufig ein, wenn die Unterbringung im Pflegeheim erforderlich ist und die eigenen Einkünfte, zumeist Renteneinkünfte, nicht ausreichen, um die Heimkosten zu decken. Beantragen die Eltern Sozialleistungen, wird von dem zuständigen Amt geprüft, ob die Kinder auf Unterhalt für die Eltern in Anspruch genommen werden können.

Vermögensverwertung

Bevor die Kinder auf Unterhalt in Anspruch genommen werden können, müssen die Eltern allerdings zunächst vorhandenes Vermögen aufbrauchen. Sie dürfen nur noch das sogenannte Schonvermögen behalten - rund 2.000 € bis 2.500 €. Besitzen die Eltern ein Eigenheim, muss auch dieses verwertet werden, z.B. durch den Verkauf oder Vermietung. Etwas anderes gilt, wenn der Ehegatten des im Heim Untergebrachten noch in dem Eigenheim lebt. Zur Entlastung der Kinder müssen die Eltern Pflegegeld oder Leistungen zur Grundsicherung nach § 41 SGB XII beantragen. Haben die Eltern ihr Vermögen vorher freimütig verschenkt, müssen diese Schenkungen – sofern möglich – zurückgefordert werden.

Höhe des Unterhaltsanspruchs

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach dem Lebensbedarf. Bei einem Heimaufenthalt entspricht die Höhe des Unterhalts den ungedeckten Heimkosten sowie einem Taschengeld (in der Regel 5 – 7 % des Eigeneinkommens, mindestens 100 € im Monat). Eine andere Frage ist es, ob das Kind für den vollen Unterhaltsbedarf haftet. Dies beurteilt sich nach der sog. Leistungsfähigkeit. Sind mehrere Kinder leistungsfähig, wird der Unterhalt von den Kindern anteilig nach ihren jeweiligen Einkommensverhältnissen geschuldet. Es kann also bei vorhandener Leistungsfähigkeit nicht ein Kind alleine auf den vollen Unterhalt in Anspruch genommen werden.

Leistungsfähigkeit

Nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Selbstbehalt des Kindes mindestens 1.500 € zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens bzw. bei Zusammenleben mit einem Partner in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens. In dem Betrag von 1.500 € ist ein Anteil für Warmmiete in Höhe von 450 € berücksichtigt. Sind die Kosten für „warmes Wohnen“ tatsächlich höher, so ist der Selbstbehalt um die über 450 € hinausgehenden Kosten zu erhöhen. Ist das Kind verheiratet, ist zu beachten, dass der angemessene Unterhaltsbedarf des Ehegatten von dem Einkommen abzuziehen ist.

Der Unterhaltsbedarf des Ehegatten richtet sich grundsätzlich nach dem sogenannten Halbteilungsgrundsatz, besteht also in der Regel in der Hälfte der gesamten Einkünfte der Eheleute, mindestens beträgt er aber 1.200 €. In diesem Mindestunterhaltsbedarf ist ein Anteil für Warmmietkosten von 350 € eingerechnet.

Der Bundesgerichtshof hat allerdings am 28.7.2010 (Aktenzeichen XII ZR 140/07) eine Entscheidung verkündet, die eine neue Berechnungsmethode zur unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit eines verheirateten Kindes beinhaltet und sich auf die Fallgestaltung bezieht, dass das unterhaltspflichtige Kind über höhere Einkünfte verfügt als sein Ehegatte.

Diese neue Berechnungsmethode führt zu einer erhöhten Leistungsfähigkeit für Elternunterhalt.

In diesem Fall, dass das Kind mehr verdient als sein Ehegatte, soll nach Bundesgerichtshof von dem Familieneinkommen der Familienselbstbehalt (1.500,00 € + 1.200 €= 2.700 €) abgezogen werden und von dem verbleibenden Einkommen nochmals eine sog. Haushaltsersparnis abgezogen werden. Dass danach noch verbleibende Einkommen kommt in Höhe des hälftigen Betrags zuzüglich des Familienselbstbehalts von 2.700 € dem Kind und seinem Ehegatten zu Gute (sog. individueller Familienbedarf). Sodann wird errechnet, mit welchem Anteil das unterhaltspflichtige Kind im Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten zu diesem individuellen Familienbedarf beizutragen hat. Für den Elternunterhalt ist somit letztlich die Differenz zwischen dem Einkommen des Kindes und seinem Anteil am Familienunterhalt einzusetzen.

Einkommensbereinigung

Bevor der Selbstbehalt zum Zuge kommt, muss zunächst das Einkommen des Kindes bereinigt werden. Dabei werden insbesondere Steuern von dem Einkommen abgezogen, Aufwendungen für Krankenversicherung, Aufwendungen für Altersvorsorge, auch für private Lebensversicherungen oder Rentenversicherungsverträge. Ferner sind Beiträge zu Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherungen von dem Einkommen abzuziehen und berufsbedingte Aufwendungen sowie Kreditraten. Vorrangige Unterhaltslasten, also z.B. Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt, sind ebenfalls von dem Einkommen abzuziehen. Bleibt nach Vornahme der Abzüge noch ein Einkommen über dem Selbstbehalt von 1.500 €, dann wird Elternunterhalt geschuldet.

Für das Wohnen im Eigenheim kann dem Kind ein sog. „Wohnvorteil“ einkommenserhöhend angerechnet werden. Auszugehen ist grundsätzlich von dem Mietwert der Immobilie. Vorhandene Kreditbelastungen mit Zins- und Tilgungsanteil sowie auch verbrauchsunabhängige Kosten wie Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung und Kaminkehrer mindern den Wohnvorteil entsprechend.

Unterhaltsleistungen aus Vermögen oder aus Unterhalt

Wenn das Kind keine eigenen Einkünfte hat, die über den Selbstbehalt von 1.500 € hinausgehen, kann gleichwohl eine Unterhaltspflicht gegeben sein, wenn ausreichendes Vermögen vorhanden ist oder aber das Kind selbst unterhaltsberechtigt ist und z.B. von seinem Ehegatten ausreichenden Unterhalt erhält. Das eigene Eigenheim muss allerdings nicht verkauft werden. Ebenso muss auch keine Geldanlage aufgelöst werden, wenn die Rendite für den eigenen Lebensunterhalt benötigt wird oder die Verwertung völlig unwirtschaftlich ist, z.B. beträchtliche Kursverluste bei Aktienverkäufen.

Verwirkung

Die Eltern können das Kind nicht auf Unterhalt in Anspruch nehmen, wenn Verwirkung vorliegt. Verwirkung liegt vor, wenn den Eltern ein erhebliches Fehlverhalten gegenüber dem Kind vorgeworfen werden kann. Das können z.B. Misshandlungen des Kindes sein, aber auch die Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder eine gravierende Vernachlässigung des Kindes in der Kindheit.

Frühzeitig vorsorgen!

Häufig schenken Eltern den Kindern zu Lebzeiten etwas oder sie übertragen ihnen ihre Immobilien. Solche Schenkungen können bei „Verarmung des Schenkers“ zurückgefordert werden, wenn die Schenkung noch nicht länger als 10 Jahre zurückliegt. Darauf greifen die Behörden häufig zurück. Sie können nämlich solche Rückforderungsansprüche der Eltern gegen die Kinder auf sich überleiten. Wer also vorsorgen will und sich sicher ist, dass er seinem Kind etwas schenken will, ihm z.B. eine Immobilie übertragen möchte, sollte dies frühzeitig regeln, damit möglichst die Schenkung länger als 10 Jahre zurückliegt. Tritt dann die Pflegebedürftigkeit ein, ist eine Rückforderung ausgeschlossen. Haben die Eltern eine Immobilie oder anderes Vermögen nicht an die Kinder übertragen, sondern erben die Kinder diese Vermögenswerte, dann kann das Amt, das Sozialleistungen erbracht hat, auf das Erbe zugreifen. Auch unter diesem Gesichtspunkt sollte überlegt werden, ob die Eltern frühzeitig an ihre Kinder Vermögenswerte übertragen. Die Eltern sollten dabei aber wirklich prüfen, ob sie tatsächlich die Vermögenswerte wegschenken wollen. In vielen Fällen wird eine solche Schenkung später bereut und sie ist dann nicht mehr rückgängig zu machen.

Kindesunterhalt

Unterhaltsberechtigt sind nicht nur minderjährige Kinder, sondern auch volljährige Kinder. Der Unterhalt für minderjährige Kinder bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Auch der Unterhalt für volljährige Kinder bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle, jedoch gelten hier Besonderheiten. Bei volljährigen Kindern sind nämlich grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig, also auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt. In diesem Fall bestimmt sich der Unterhaltsbedarf des Kindes nach dem addierten Einkommen beider Elternteile. Für diesen Bedarf, der sich aus der entsprechenden Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle ergibt, haften die Eltern dann anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen. Einzelheiten dazu ergeben sich aus den Anmerkungen zu der Düsseldorfer Tabelle, die im auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu finden ist.

Ehegattenunterhalt

Es wird der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt unterschieden. Der Trennungsunterhalt betrifft die Zeit der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Ab Rechtskraft der Scheidung wird der Ehegattenunterhalt als nachehelicher Unterhalt bezeichnet.

Aufstockungsunterhalt

Ein Ehegatte kann einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt haben, wenn er trotz eigener Vollzeittätigkeit nur ein Einkommen unterhalb des ehelichen Lebensstandards erzielt. Durch den Aufstockungsunterhalt wird das eigene Einkommen auf den ehelichen Lebensstandard „aufgestockt“.

Ausbildungsunterhalt

Der Ausbildungsunterhalt betrifft sowohl den Kindesunterhalt als auch den Ehegattenunterhalt. Ein Kind ist unterhaltsberechtigt, wenn es sich in einer Ausbildung befindet. Das ist bei der Schulausbildung der Fall, aber auch noch bei einer Berufsausbildung oder während eines Studiums. Wenn eine Berufsausbildung absolviert wurde und danach ein Studium aufgenommen wird, muss Unterhalt aber nur dann gezahlt werden, wenn das Studium fachlich mit der Berufsausbildung zusammenhängt. Ein Ehegatte ist ebenfalls unterhaltsberechtigt, wenn er sich in einer Berufsausbildung befindet. Kinder wie auch der Ehegatte sind aber verpflichtet, die Ausbildung zielstrebig zu betreiben. Anderenfalls kann kein Unterhalt verlangt werden.

Billigkeitsunterhalt

Sofern einem Ehegatten nicht aus bestimmten Gründen Unterhalt zusteht, z.B. wegen Kindesbetreuung, Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Alters, kann sich je nach Umständen des Einzelfalls ein Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen ergeben.

Erwerbslosenunterhalt

Erwerbslosenunterhalt steht einem Ehegatten zu, der arbeitsfähig ist, aber trotz intensiver Stellensuche keine Arbeitsstelle finden konnte. Die Anforderungen an die Stellensuche sind hoch: Es müssen mindestens 20 Bewerbungen im Monat erfolgen.

Geschiedenenunterhalt

Es handelt sich um den Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten. Dieser Unterhalt wird auch als nachehelicher Unterhalt bezeichnet. Seit der Unterhaltsreform 2008 ist der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit für den eigenen Lebensbedarf nach der Scheidung gestärkt worden. Unterhalt nach der Scheidung kann befristet werden. Die vormalige „Lebensstandardgarantie“ durch lebenslangen Unterhalt ist damit abgeschafft worden.

Abänderungsklage

Eine Abänderungsklage (seit 1.9.2009 als Abänderungsantrag zu bezeichnen) dient dazu, einen Unterhaltstitel, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, geänderten Verhältnissen anzupassen. Die Abänderungsklage kann sowohl von dem Unterhaltsberechtigten eingereicht werden (mit dem Ziel einen erhöhten Unterhalt durchzusetzen) als auch von dem Unterhaltsschuldner (mit dem Ziel, den Unterhaltstitel auf einen geringeren Unterhalt zu reduzieren oder gar den Wegfall des Unterhalts zu erreichen).

Erwerbsobliegenheit

Seit der Unterhaltsrechtsreform zum 1.1.2008 hat die Erwerbsobliegenheit gesteigerte Bedeutung. Der kinderbetreuende Elternteil muss grundsätzlich erwerbstätig sein, sobald das Kind 3 Jahre alt ist. Ob eine Teilzeittätigkeit geschuldet ist oder eine Vollzeittätigkeit, hängt wesentlich davon ab, wie lange die Kinder im Kindergarten oder in der Schule betreut werden können.

Selbstbehalt

Selbstbehalt ist der Betrag, der einem Unterhaltspflichtigen mindestens für die Deckung des eigenen Lebensbedarfs verbleiben muss. Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt EUR 950,00 bei Erwerbstätigkeit, ist der Unterhaltsschuldner nicht erwerbstätig, dann beträgt er nur EUR 770,00. Eingerechnet ist eine Warmmiete von EUR 360,00. Diese Selbstbehalte gelten auch für volljährige unverheiratete Kinder bis 21 Jahre, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden und bei einem Elternteil wohnen. Gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt EUR 1.150,00, gegenüber dem Ehegatten EUR 1.050,00.

Beim Elternunterhalt beträgt der Selbstbehalt EUR 1.500,00 zuzüglich 50 % des darüber hinausgehenden Einkommens. Hier ist eine Warmmiete von EUR 450,00 eingerechnet.

Der Selbstbehalt beim Unterhalt für die Mutter/den Vater eines nichtehelichen Kindes beträgt EUR 1.050,00.

Sozialhilferegress

Leistet das Sozialamt Sozialhilfe, gehen per Gesetz Unterhaltsansprüche des Hilfeempfängers auf das Sozialamt über. Daher kann das Sozialamt z.B. Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt geltend machen.

Unterhaltsberechnung

Die richtige Berechnung des Unterhalts setzt zunächst voraus, dass das unterhaltsrelevante Einkommen zutreffend ermittelt wird. Dabei geht es vor allem um die sog. Bereinigung des Einkommens, also den Abzug von Verbindlichkeiten und Aufwendungen von dem Nettoeinkommen. Insbesondere berufsbedingte Aufwendungen spielen eine Rolle, aber auch Kreditschulden und Aufwendungen für die Altersvorsorge.

Für die Berechnung des Kindesunterhalts wird die Düsseldorfer Tabelle herangezogen.

Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts wird von dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen zunächst der Unterhalt für Kinder, die im Unterhaltsrang vorgehen, insbesondere also minderjährige Kinder, abgezogen. Nur aus dem verbleibenden Einkommen wird der Ehegattenunterhalt berechnet.

Unterhaltsleitlinien

Jedes Oberlandesgericht gibt Unterhaltsleitlinien heraus, die das OLG bei unterhaltsrechtlichen Entscheidungen anwendet.

Unterhaltspflichtverletzung

Dies ist ein Straftatbestand. Praktisch relevant ist dies beim Kindesunterhalt. Wer den Unterhalt für minderjährige Kinder nicht zahlt, obwohl er finanziell dazu in der Lage wäre, macht sich strafbar, wobei nichtzahlende Väter häufig nur durch eine Strafanzeige tatsächlich zu Zahlungen veranlasst werden können.

Unterhaltsrechner

Im Internet finden sich einige Seiten, die die Berechnung von Unterhaltsansprüchen ermöglichen. Hier ist aber Vorsicht geboten, da die Programme häufig zu schematisch sind.

Unterhaltsreform

Die letzte bedeutsame Unterhaltsrechtsreform trat zum 1.1.2008 in Kraft. Vor allem das Ehegattenunterhaltsrecht wurde reformiert. Neu geregelt wurde die Erwerbsobliegenheit von kinderbetreuenden Eltern. Grundsätzlich muss ab einem Alter des Kindes von 3 Jahren eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. In welchem Umfang dann konkret gearbeitet werden muss, hängt wesentlich davon ab, bis zu welchen Zeiten die Kinder betreut werden können, z.B. im Kindergarten oder der OGS. Ab dem 1.1.2008 neu geregelt ist insbesondere auch die Möglichkeit, den Unteralt für den geschiedenen Ehegatten zu befristen, so dass er zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz wegfällt. Dies war vor dem 1.1.2008 bei langer Ehedauer nicht möglich gewesen

Unterhaltsvereinbarungen

Unterhaltsvereinbarungen über den Ehegattenunterhalt müssen nach den jetzt geltenden Gesetzesregelungen notariell geschlossen werden, sonst sind sie nicht wirksam. Alternativ können solche Regelungen auch im Rahmen eines Scheidungsverfahren vor Gericht protokolliert werden.

Unterhaltsvergleich

Unterhaltsansprüche können auch durch eine Vereinbarung geregelt werden. Ist bereits ein Gerichtsverfahren über den Unterhalt anhängig, kann auch vor Gericht ein Vergleich protokolliert werden. Dieser Vergleich ist ein Vollstreckungstitel. Bei Nichtzahlung des Unterhalts kann daher aus diesem Vergleich vollstreckt werden, z.B. das Gehalt des Unterhaltsschuldner gepfändet werden.

Unterhaltsverzicht

Ein Verzicht auf Unterhalt ist nicht in jedem Fall rechtlich möglich.

Unterhaltsvorschussgesetz

Für Kinder bis 12 Jahre kann beim Jugendamt ein Unterhaltsvorschuss beantragt werden, wenn kein Kindesunterhalt gezahlt wird. Das Jugendamt leistet dann bestimmte Mindestzahlungen.

Vorsorgeunterhalt

Neben dem sog. Elementarunterhalt kann auch Vorsorgeunterhalt geltend gemacht werden. Der Krankenvorsorgenterhalt umfasst die Kosten für die Krankenversicherung. Der Altersvorsorgeunterhalt ist zweckgebunden für die Altersvorsorge bestimmt. Bei Geltendmachung von Vorsorgeunterhalt reduziert sich aber der Elementarunterhalt, weil die Kosten für den Vorsorgeunterhalt vorab von dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden, bevor sodann der Elementarunterhalt berechnet wird.




Eva Gerz
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte