Arbeitsrechtslexikon

Hier finden Sie arbeitsrechtliche Begriffe von A bis Z erklärt.

 

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Arbeitsrechtslexikon

Das Kündigungsschreiben

 

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nach § 623 BGB nicht mündlich, sondern nur schriftlich möglich. Deshalb erhält man ein Kündigungsschreiben, das meist so aussieht:

 

Muster eines Kündigungsschreibens:

 

Herr

Friedel Frech

An der Kurve 1

 

XXXXX Mauldorf

 

 

Kündigung

 

Sehr geehrter Herr Frech,

 

hiermit kündige ich das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich mit Wirkung zum 30.04.200X; hilfsweise zum nächsten zulässigen Zeitpunkt.

Ich weise vorsorglich darauf hin, dass es zur Vermeidung der Minderung von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld unerlässlich ist, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden.

 

Mit freundlichem Gruß

 

XY

Geschäftsführer

 


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Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein solches Schreiben ausgehändigt hat, reicht das aus. Der Arbeitnehmer muss es nicht lesen. Es hilft also nichts, die Annahme zu verweigern oder das Schreiben sofort, ohne es zu lesen, zu zerreißen. Auch dann hat man die Kündigung formwirksam erhalten. Quittieren muß man den Erhalt allerdings nicht, eine entsprechende gesetzliche Pflicht gibt es nicht.

 

Schwieriger ist es, wenn der Arbeitgeber versucht, das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer zu Hause zuzustellen. Verbreitet ist das Gerücht, dass das Einschreiben/Rückschein die sicherste Art der Zustellung ist. Das ist falsch. Am sichersten ist die Zustellung per Gerichtsvollzieher oder per Bote (Zeuge). Sogar ein Einwurfeinschreiben ist sicherer als das beliebte Einschreiben per Rückschein, weil der der Empfänger das R-Einschreiben nicht bei der Post abholen muss, wenn es dort hinterlegt worden ist, weil der Adressat es infolge Abwesenheit bei der morgendlichen Postzustellung es nicht quittieren kann.

 

Wichtig ist auch die Unterschrift. Es reicht nicht aus, wenn eine Kopie ausgehändigt wird. Das Schreiben muss vom „Richtigen“ unterschrieben sein. Die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner müssen „kündigungsberechtigt“ sein. Das sind im Normalfall nur die gesetzlichen Vertreter, also z.B die Geschäftsführer bei der GmbH, die Vorstände bei der AG. In einer GbR müssen alle Gesellschafter unterschreiben! Allerdings reicht auch die Unterschrift der Personalchefin oder des Personalchefs aus, wenn im Betrieb allgemein bekannt ist, dass diese kündigungsberechtigt sind.

 

Wenn kein gesetzlicher Vertreter unterschrieben hat, sollte man im Zweifel die Kündigung unverzüglich zurückweisen: § 174 BGB.

 

Die Kündigung muss nicht begründet werden. Das gilt selbst dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, der Arbeitnehmer also Kündigungsschutz genießt. Wenn der Arbeitnehmer bei Bestehen des Kündigungsschutzes allerdings Kündigungsschutzklage erhebt, muss der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitsgericht die Kündigung begründen und das Vorliegen eines anerkannten Kündigungsgrundes beweisen.

 

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Von Rechtsanwalt Michael W. Felser :: Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte :: Autor des Ratgebers "Kündigung - was tun?" - empfohlen u.a. von DGB, Deutschlandfunk, HR, WDR, MDR

 

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Auswahl einiger Interviews mit Anwalt Felser zum Thema „Kündigung“: 

 

Einige Fachbeiträge von Rechtsanwalt Felser rund um das Thema "Kündigung":

 

Felser, “Der goldene Handschlag- neues und altbekanntes zur Abfindung”", Fachbeitrag in der Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" (AiB) Heft 6/2006

 

Felser, "Suspendierung - arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Probleme und ihre Lösung", Fachbeitrag in der Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" (AiB) Heft 2/2006

 

Felser, Die Anhörung des Betriebsrats bei der Kündigung - Die wesentlichen Punkte einer ordnungsgemäßen Anhörungsverfahrens, AiB 2005, 409

 


Wichtige Linktipps rund um die Kündigung:

 

Ø Das größte deutsche Portal zum Thema Kündigung (empfohlen von Süddeutscher Zeitung, Ver.di, FAZ, DGB u.a.)
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