Das Verfassen eines Testaments sollte nicht ohne vorherige Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar erfolgen. Anderenfalls kommt es oftmals zu Fehlern oder Unklarheiten, sodass Erbstreitigkeiten vorprogrammiert sind.
Inhaltsverzeichnis
Eigenhändiges Testament
Der letzte Wille kann in einem eigenhändigen Testament niedergelegt werden (§ 2247 BGB). Ein solches Testament ist nur wirksam, wenn es selbst (eigenhändig) mit der Hand geschrieben ist und unterschrieben ist. Nicht wirksam ist daher ein Testament, das auf dem PC geschrieben, ausgedruckt und unterschrieben wurde. Auch ein Testament, das eine andere Person geschrieben hat und nur von dem Erblasser unterschrieben wurde, ist daher unwirksam. In dem Testament sollte unbedingt das Datum und der Ort der Errichtung angegeben werden. Wer nicht mehr in der Lage ist, ein Testament eigenhändig zu schreiben, kann bei einem Notar ein Testament errichten (notarielles Testament). Ein Testament sollte mit einer Überschrift „Testament“ versehen sein, um auszuschließen, dass es als bloßer Entwurf angesehen wird.
Testierfähigkeit
Ein wirksames Testament erfordert die sog. Testierfähigkeit, die grundsätzlich der Geschäftsfähigkeit entspricht. Der Erblasser muss in der Lage sein, die Tragweite und Bedeutung seiner erbrechtlichen Verfügungen zu verstehen und zu überblicken. Die Testierfähigkeit ist häufig bei an Demenz erkrankten Personen nicht mehr vorhanden. Im Zweifelsfall sollte vor der Verfassung des Testaments die Testierfähigkeit durch einen Neurologen nachgewiesen werden, um für Rechtssicherheit zu sorgen. Dennoch gibt es in Erbfällen oft Streit über die Testierfähigkeit. Wer sich auf die Unwirksamkeit eines Testaments mangels Testierfähigkeit beruft, muss die Testierunfähigkeit beweisen.
Berliner Testament
Beim Berliner Testament handelt es sich um ein gemeinsames Testament von Eheleuten/eingetragenen Lebenspartnern. Die Eheleute setzen sich gegenseitig zu alleinigen Erben des anderen Ehegatten ein und ihr Kind/ihre Kinder zu Schlusserben nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten. Das gemeinschaftliche Testament entfaltet sog. Bindungswirkung, sobald der erste Ehegatte verstorben ist. Dies bedeutet, dass der überlebende Ehegatte kein eigenes Testament mehr verfassen kann, mit dem er von der Schlusserbfolge, die in dem gemeinschaftlichen Testament festgelegt ist, abweicht. Möglich ist aber, dass in dem Berliner Testament ausdrücklich eine Ausnahme von der Bindungswirkung geregelt wird und dem überlebenden Ehegatten ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt wird, später abweichend neu zu testieren. Durch die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten wird die gesetzliche Erbfolge abgeändert, da die Kinder als gesetzliche Erben für den ersten Todesfall von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Dadurch entsteht für die Kinder, wenn der erste Ehegatte verstirbt, ein Pflichtteilsanspruch gegen den überlebenden Ehegatten, der der Alleinerbe ist. Wollen die Ehegatten die Sicherheit haben, dass die Kinder nach dem Tod des ersten Ehegatten keinen Pflichtteil fordern, müssen sie mit den Kindern bei einem Notar einen Pflichtteilsverzichtsvertrag schließen.
Vorsicht bei der Formulierung
Häufig verwenden Erblasser, die vor der Abfassung eines Testaments nicht anwaltlich beraten waren, juristisch nicht korrekte Bezeichnungen, die später im Erbfall dazu führen, dass ein Testament ausgelegt werden muss und möglicherweise im Ergebnis das, was der Erblasser eigentlich gewollt hat, nicht verwirklicht wird. Beispielsweise wird gerne Vor- und Nacherbschaft als Begriff verwendet, wenn der Ehegatte der Erbe sein soll und später, wenn der überlebende Ehegatte verstirbt, die Kinder erben sollen. Allerdings ist der Vorerbe gesetzlichen Beschränkungen unterworfen, anders als der sog. Voll- bzw. Alleinerbe. Der Vorerbe darf grundsätzlich keine Schenkungen vornehmen, er darf keine Immobilien veräußern. Häufig wird auch nicht richtig zwischen den Begriffen „Erben“ und „Vermächtnis“ unterschieden. Als Erbe sollte im Testament nur dann eine Person bezeichnet werden, wenn diese Person insgesamt in alle Rechte und Pflichten des Erblassers eintreten soll. Im Gegensatz dazu wird bei einem Vermächtnis regelmäßig nur ein einzelner Gegenstand oder ein Geldbetrag zugewendet. Wer seinen letzten Willen richtig umgesetzt wissen will, sollte daher einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt zur vorherigen Beratung aufsuchen.
Ersatzerbschaft
Es sollte stets der Fall bedacht werden, dass ein eingesetzter Erbe wegfällt. Das kann u.a. der Fall sein, wenn der eingesetzte Erbe vor dem Erblasser verstirbt oder die Erbschaft ausschlägt. Im Testament sollte daher geregelt werden, wer ersatzweise Erbe sein soll. Fällt z.B. das eigene Kind als Erbe weg, kann angeordnet werden, dass dann dessen Abkömmlingen erben sollen.
Änderung eines Testaments
Der Erblasser kann sein Testament jederzeit ändern. Es ist davon abzuraten, Änderungen in einem vorherigen Testament durch Zusätze oder Streichungen vorzunehmen. Das alte Testament sollte besser vernichtet werden und ein neues Testament errichtet werden. Einschränkungen bezüglich einer Änderung gibt es bei dem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten. Die Ehegatten können dies nur gemeinsam ändern. Ein einseitiger Widerruf von wechselbezüglichen Verfügungen in einem Ehegattentestament ist zu Lebzeiten nur durch eine notariell beurkundete Widerrufserklärung möglich. Zudem kann aufgrund der Bindungswirkung nach dem Tod des ersten Ehegatten eine Änderung ausgeschlossen sein (siehe oben Stichwort Berliner Testament).
Aufbewahrung eines Testaments
Auch ein eigenhändiges Testament kann bei dem zuständigen Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden. Dies ist anzuraten, da zu Hause aufbewahrte Testamente möglicherweise durch einen Finder, der es für ungünstig hält, vernichtet werden könnten.
Eva Gerz
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (DVEV)
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