Ein Pflichtteilsanspruch steht nach § 2303 BGB nur bestimmten Personen zu, nämlich Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten, wenn diese enterbt wurden. Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Gemäß § 2305 BGB besteht ein Anspruch auf den Zusatzpflichtteil, wenn der Pflichtteilsberechtigte  zwar Erbe ist, ihm aber ein Erbteil hinterlassen ist, der geringer als sein Pflichtteil ist. Er kann dann als Zusatzpflichtteil den Betrag verlangen, um den der hinterlassene Erbteil hinter der Pflichtteilsquote zurück bleibt.

Hat der Erblasser während der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall Vermögen verschenkt, kann hinsichtlich der Schenkungen ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen, § 2325 BGB. Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren ab Kenntnis des Erbfalls und der letztwilligen Verfügung, die zur Enterbung geführt hat, wobei die Verjährungsfrist erst beginnt mit Schluss des Jahres, in dem die Kenntniserlangung erfolgt war.

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