Der Erblasser kann gemäß § 2253 BGB ein Testament widerrufen. Der Widerruf hat in Form eines Testaments zu erfolgen, § 2254 BGB. Ein Widerruf kann auch dadurch erfolgen, dass das Testament vernichtet wird  oder geändert wird oder ein zeitlich späteres Testament errichtet wird, das dem früheren Testament widerspricht. Ein notarielles Testament wird auch durch die Rücknahme aus amtlicher Verwahrung widerrufen, § 2256 BGB.

Sind in einem gemeinschaftlichen Testament (§ 2265 BGB) sog. wechselbezügliche Verfügungen enthalten, können diese durch notariell beurkundete Widerrufserklärung widerrufen werden (§ 2271 BGB). Der Widerruf ist aber nur zu Lebzeiten beider Ehegatten möglich und nicht mehr, wenn bereits ein Ehegatte verstorben ist, da dann die wechselbezügliche Verfügung bindend geworden ist. Die Ausfertigung der notariellen Widerrufserklärung muss dem anderen Ehegatten zugestellt werden. Dies geschieht durch die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers mit der Zustellung.

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