Die Vor- und Nacherbschaft ist in den §§ 2100 ff BGB geregelt. Dabei setzt der Erblasser zunächst einen Vorerben ein und bestimmt gleichzeitig, wer danach als Nacherbe das Vermögen erben soll. Der Nacherbfall ist in der Regel an den Tod des Vorerben geknüpft. Der Nacherbe erbt also von dem Erblasser, sobald der Vorerbe verstirbt. Aber auch andere Ereignisse kann der Erblasser für den Eintritt des Nacherbfalls festlegen, beispielsweise die Heirat des Vorerben oder der Eintritt der Volljährigkeit des Nacherben.

Der Vorerbe unterliegt grundsätzlich gesetzlichen Beschränkungen, so dass er anders als ein „Vollerbe“  nicht ungehindert über den Nachlass verfügen darf. Insbesondere gibt es Beschränkungen in Bezug auf Grundstücksgeschäfte und Schenkungen. Der Erblasser kann im Testament den Vorerben jedoch weitgehend von den gesetzlichen Beschränkungen befreien, § 2136 BGB. Eine Befreiung von dem Verbot, Erbschaftsgegenstände zu verschenken, ist jedoch nicht möglich.

Für die Erbschaftssteuer ist die Vor- und Nacherbschaft eher nachteilig, da beim ersten Erbfall und auch noch beim Nacherbfall besteuert wird.

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