Der Vorerbe unterliegt grundsätzlich gesetzlichen Beschränkungen, so dass er anders als ein „Vollerbe“ nicht ungehindert über den Nachlass verfügen darf. Insbesondere gibt es Beschränkungen in Bezug auf Grundstücksgeschäfte und Schenkungen. Der Erblasser kann im Testament den Vorerben jedoch weitgehend von den gesetzlichen Beschränkungen befreien, § 2136 BGB. Eine Befreiung von dem Verbot, Erbschaftsgegenstände zu verschenken, ist jedoch nicht möglich.
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- 20. Juni 2019
- Erblasser, Erbschaftsgegenstände, Nachlass, Schenkungen, Vollerbe, Vorerbe
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Rechtsanwältin Eva Gerz ist seit 1998 als Rechtsanwältin tätig. Sie ist Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Erbrecht. Im Bereich des Erbrechts erfolgte eine Weiterbildung und Zertifizierung als geprüfte Testamentsvollstreckerin (DVEV). Sie ist der richtige Ansprechpartner, wenn es um Erbrecht und Familienrecht geht. Sowohl im Erbrecht als auch im Familienrecht setzt sich Frau Rechtsanwältin Gerz engagiert für die Durchsetzung Ihrer Rechte ein. Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit liegt auch auf der Konfliktvermeidung, insbesondere durch die richtige Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen, Übergabeverträgen in vorweggenommener Erbfolge, Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen.
Verfasst von: Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
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