Bestimmt der Erblasser bei einer Lebensversicherung einen Bezugsberechtigten, dann erhält dieser im Todesfall die Versicherungssumme außerhalb des Erbgangs, sie fällt also nicht in den Nachlass. Wenn ein Erblasser Vermögen innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod verschenkt hat, besteht für einen Pflichtteilsberechtigten ein sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB). Dabei wird das verschenkte Vermögen dem Nachlass hinzugerechnet und der Pflichtteilsberechtigte erhält davon seine Pflichtteilsquote. Während bis vor einiger Zeit in der Rechtsprechung angenommen wurde, dass als „Schenkung“ nur die von dem Erblasser gezahlten Versicherungsbeiträge in Betracht kommen, hat der BGH nun entschieden, dass für die Schenkung der Rückkaufswert der Versicherung am Todestag maßgeblich ist, und, wenn der Wert höher ist, der Veräußerungswert der Versicherung.

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