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Die richtige Kündigungsfrist? Es ist kompliziert …
Häufig erreichen uns Fragen nach der richtigen Kündigungsfrist, zuletzt die „Richtige Kündigungsfrist MTV IG Metall“ der „Kündigungsfrist nach ERA Tarifvertrag“. Dabei ist die Frage nach der Kündigungsfrist ohnehin häufig nur schwierig und nach intensiven Recherchen zu beantworten. Ein Anwalt muss dazu den Arbeitsvertrag sehen, die Gewerkschaftsmitgliedschaft kennen, unter Umständen Betriebsvereinbarungen und in jedem Fall den einschlägigen Manteltarifvertrag.
Der richtige Manteltarifvertrag …
Im Manteltarifvertrag sind die Kündigungsfristen geregelt. Aber in welchem Manteltarifvertrag. Im Bereich der IG Metall gibt es ebenfalls tausende verschiedener Branchentarifverträge mit verschiedenen Kündigungsfristen im jeweiligen Manteltarifvertrag (MTV), ausserdem sind die Tarifverträge und damit die Kündigungsfrist in NRW nicht die gleichen wie in Baden-Württemberg oder Sachsen oder anderen Bundesländern. Und selbst wenn der Betrieb in Sachsen sitzt, kann ein Manteltarifvertrag eines anderen Bundeslandes gelten.
Ganz wichtig: Arbeitsvertrag lesen!
Da die Tarifverträge auch nur bei Gewerkschaftsmitgliedern gelten oder – wenn der Arbeitnehmer nicht Mitglied der IG Metall ist – nur bei einer entsprechenden Verweisung im Arbeitsvertrag („Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag (MTV) … IG Metall in seiner jeweiligen Fassung Anwendung“), muß im Grunde immer der Arbeitsvertrag eingesehen werden. Nicht nur wegen der Gleichstellungsklausel, sondern auch weil die gesetzlichen Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag verändert werden können, übrigens nicht nur zugunsten des Arbeitnehmers, wie die Absätze 3, 4 und 5 in § 622 BGB zeigen.
Kündigungsfrist aus betrieblicher Übung?
Auch der Arbeitsvertrag muß keine Klarheit bringen: Nach der Rechtprechung kann sich die Anwendbarkeit der Kündigungsfristen nach einem Manteltarifvertrag oder Rahmentarifvertrag der IG Metall sogar aus betrieblicher Übung ergeben. Das setzt allerdings voraus, dass eindeutig ist, dass das gesamte Tarifwerk kraft betrieblicher Übung im Betrieb angewendet wird. Der Regelung des § 622 Abs. 4 Satz 2 BGB ist zudem zu entnehmen, daß eine solche eventuelle betriebliche Übung dem betroffenen Arbeitnehmer nicht nur bekannt gewesen, sondern daß er hiermit auch einverstanden gewesen sein muß (BAG vom 03.07.1996 Aktenzeichen 2 AZR 469/95).
Im Zweifel zum Anwalt
Im Zweifel sollte daher ein Anwalt um Rat gebeten werden, um Folgen einer zu kurzen Kündigungsfrist bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers zu vermeiden oder überprüfen zu lassen, ob der Arbeitgeber die richtige Kündigungsfrist errechnet hat.
Kündigungsfrist nach MTV IG Metall NRW
Im Manteltarifvertrag – MTV – IG Metall NRW – der auch nach der ERA Einführung weitergilt, sind folgende Kündigungsfristen vorgesehen, wenn der Arbeitnehmer kündigt:
4 Wochen zum 15. oder Monatsende.
Kündigt der Arbeitgeber, so beträgt die Kündigungsfrist des MTV IG Metall NRW nach einer Betriebszugehörigkeit von
2 Jahren 1 Monat
5 Jahren 2 Monate
8 Jahren 3 Monate
10 Jahre 4 Monate
12 Jahre 5 Monate
15 Jahre 6 Monate
20 Jahre und mehr 7 Monate
jeweils zum Monatsende. Nach dem MTV IG Metall NRW werden zwar Zeiten vor der Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit nicht berücksichtigt. Das ist nach der Rechtsprechung des EuGH allerdings rechtswidrig (siehe dazu Beitrag von Rechtsanwalt Felser). Arbeitgeber und Gerichte müssen also auch diese Zeiten bei der Berechnung der Kündigungsfrist berücksichtigen.
Ob die längeren Kündigungsfristen auch für die Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer (Eigenkündigung) gelten, hängt davon ab, ob im Arbeitsvertrag die Anwendung der längeren Kündigungsfristen für beide Seiten vereinbart ist. Gilt nur der Tarifvertrag, ist dies nicht der Fall.
Kündigungsfrist bei Kündigung des Arbeitnehmers
Bei der Eigenkündigung muss also unter Umständen auch der Arbeitnehmer die nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit verlängerte Kündigungsfrist nach dem MTV IG Metall beachten. Was passiert, wenn der Arbeitnehmer das nicht tut, können wir individuell ermitteln, dazu benötigen wir nur ihren Arbeitsvertrag und Angaben zum bisherigen und – falls schon bekannt – neuen Arbeitgeber. Die Beratung kann bequem per Mail erfolgen.
Mehr Infos zu Kündigungsfristen im Arbeitsrecht finden Sie in unserem Rechtslexikon.
Informationen rund um das Arbeitsrecht finden Sie auch in unseren zahlreichen Interviews u.a. im WDR Radio und Fernsehen und als Arbeitsrechtsexperte der Bild.de sowie zahlreichen anderen Medien.
z.B. Bild.de vom 1.3.2013: Richtig kündigen. Das müssen Sie beim Jobwechsel beachten. Beitrag mit Interview und Tipps von Rechtsanwalt Felser für den gelungenen Jobwechsel.
Autor des Beitrags
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl und Köln
Autor des Ratgebers „Kündigung – was tun?“
Gründer des Kündigungsschutzzentrum Köln
Rechtsanwalt Felser hat als Student in den Semesterferien öfter im Eisenwerk Brühl in der Produktion gearbeitet. Er berät und vertritt zahlreiche Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte im Metallbereich und den Konzernbetriebsrat eines großen Automobilzulieferers. Große Betriebe im Tarifbereich der IG Metall sind Ford Werke GmbH, Eisenwerk GmbH, Deutz AG, Federal Mogul, Daimler AG, Total Walther GmbH u.a.