Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung Testamentsvollstreckung anordnen. In der Praxis kommt dies häufig vor, wenn minderjährige Kinder zu Erben eingesetzt werden. Der Testamentsvollstrecker verwaltet dann für den minderjährigen Erben den Nachlass.

Das Gesetz sieht die Abwicklungsvollstreckung und die Verwaltungsvollstreckung vor.

Bei der Abwicklungsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker die Aufgabe, Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen und für die Aufteilung des Nachlasses gemäß den Vorgaben des Erblassers zu sorgen. Er muss z.B. Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche und Auflagen erfüllen und den Nachlass unter Miterben aufteilen.

Bei der Verwaltungsvollstreckung ist es Aufgabe des Testamentsvollstreckers, den Nachlass zu verwalten.  Längstens kann eine Verwaltungsvollstreckung für 30 Jahre angeordnet werden, § 2210 BGB.

Dem Testamentsvollstrecker steht gesetzlich eine Vergütung zu, die der Erblasser festlegen kann oder sonst anhand diverser Vergütungstabellen bestimmt wird (siehe Buchstabe M „Möhring´sche Tabelle“).

Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, verliert der Erbe seine Verfügungsbefugnis über den Nachlass.

Der Testamentsvollstrecker muss dem Erben ein Nachlassverzeichnis vorlegen, § 2215 BGB.

Bei länger dauernder Verwaltungsvollstreckung muss er gegenüber dem Erben jährlich Rechnung legen, § 2218 BGB.

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