Testament

Das Testament ist eine Form der letztwilligen Verfügung. Daneben gibt es noch den Erbvertrag. Das Testament kann entweder notariell errichtet werden oder eigenhändig. Wenn es eigenhändig errichtet wird, ist Wirksamkeitsvoraussetzung, dass es vollständig mit der eigenen Hand geschrieben ist, § 2247 BGB. Es soll auch unterschrieben sein und Datum und Ort der Errichtung angeben.  Nicht …

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Testamentsanfechtung

Siehe unter Buchstabe A Stichwort „Anfechtung“.

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Testamentseröffnung

Die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung wird durch das Nachlassgericht vorgenommen. Eröffnet werden in amtlicher Verwahrung befindliche letztwillige Verfügungen und auch privatschriftliche Testamente, die sich in privatem Besitz befinden. Werden solche aufgefunden, müssen sie im Todesfall beim Nachlassgericht zur Eröffnung eingereicht werden. Über die Eröffnung verfasst das Gericht ein Protokoll.  Das Gericht übersendet die letztwillige Verfügung …

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Testamentsregister, Zentrales

Seit 2012 gibt es das Zentrale Testamentsregister in Berlin. Es wird von der Bundesnotarkammer geführt. In dem Register werden alle notariellen Testamente und Erbverträge registriert. Auch andere Notarurkunden können dort registriert werden. Im Todesfall erfolgt eine Benachrichtigung an das örtlich zuständige Nachlassgericht, das für die Eröffnung der letztwilligen Verfügung zuständig ist.

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Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung Testamentsvollstreckung anordnen. In der Praxis kommt dies häufig vor, wenn minderjährige Kinder zu Erben eingesetzt werden. Der Testamentsvollstrecker verwaltet dann für den minderjährigen Erben den Nachlass. Das Gesetz sieht die Abwicklungsvollstreckung und die Verwaltungsvollstreckung vor. Bei der Abwicklungsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker die Aufgabe, Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen und für …

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Testierfähigkeit

Gemäß § 2229 BGB kann ein Testament nur derjenige errichten, der testierfähig ist. Die Testierfähigkeit entspricht der Geschäftsfähigkeit. Wer krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite von Willenserklärungen zu übersehen, ist nicht testierfähig. Wer sich auf die Unwirksamkeit eines Testaments mit der Begründung, der Erblasser sei nicht testierfähig gewesen, beruft trägt dafür …

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Testierwille

Ein wirksames Testament liegt nur vor, wenn der Verfasser bei der Errichtung des Testaments Testierwillen hatte. Er muss die Vorstellung und das Bewusstsein gehabt haben, eine letztwillige Verfügung zu errichten. Schreibt der Erblasser z.B. an Jemanden einen Brief und sind darin Ausführungen enthalten, die seinen Tod betreffen, so fehlt der Testierwillen, denn der Erblasser wollte …

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