Die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung wird durch das Nachlassgericht vorgenommen. Eröffnet werden in amtlicher Verwahrung befindliche letztwillige Verfügungen und auch privatschriftliche Testamente, die sich in privatem Besitz befinden. Werden solche aufgefunden, müssen sie im Todesfall beim Nachlassgericht zur Eröffnung eingereicht werden. Über die Eröffnung verfasst das Gericht ein Protokoll.  Das Gericht übersendet die letztwillige Verfügung und das Protokoll an die in der letztwilligen Verfügung benannten Erben und an die gesetzlichen Erben. Dadurch werden Fristen in Gang gesetzt, z.B. für die Ausschlagung einer Erbschaft oder die Anfechtung eines Testaments.

Ähnliche Einträge

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.