Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Das Nachlassgericht ist insbesondere zuständig für die Verwahrung von Testamenten, die Eröffnung von letztwilligen Verfügungen, Ermittlung gesetzlicher Erben, Erteilung von Erbschein und Testamentsvollstreckerzeugnis, die Einziehung unrichtiger Erbscheine und Entlassung eines Testamentsvollstreckers. Das Nachlassgericht ist auch zuständig für die Entgegennahme bestimmter Erklärungen wie die Anfechtungserklärung bei Anfechtung einer letztwilligen Verfügung oder die Anfechtung der Annahme der Erbschaft sowie für die Ausschlagung einer Erbschaft.

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