Ein Erbe kann die Erbschaft gemäß §§ 1942 ff BGB ausschlagen. Dies ist insbesondere ratsam, wenn der Nachlass überschuldet ist. Die Frist für die Ausschlagung beträgt 6 Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Erbfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt hat. Grund der Berufung bedeutet, dass der Erbe wissen muss, ob er aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung Erbe geworden ist. beruht die Erbschaft auf einer letztwilligen Verfügung, beginnt die Frist erst ab Bekanntgabe der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht. Die Ausschlagung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Sind minderjährige Kinder Erben, müssen die sorgeberechtigten Eltern die Ausschlagungserklärung abgeben.
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- 20. Juni 2019
- Ausschlagung, Erbe, letztwillige Verfügung, minderjährige, Nachlass
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Rechtsanwältin Eva Gerz ist seit 1998 als Rechtsanwältin tätig. Sie ist Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Erbrecht. Im Bereich des Erbrechts erfolgte eine Weiterbildung und Zertifizierung als geprüfte Testamentsvollstreckerin (DVEV). Sie ist der richtige Ansprechpartner, wenn es um Erbrecht und Familienrecht geht. Sowohl im Erbrecht als auch im Familienrecht setzt sich Frau Rechtsanwältin Gerz engagiert für die Durchsetzung Ihrer Rechte ein. Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit liegt auch auf der Konfliktvermeidung, insbesondere durch die richtige Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen, Übergabeverträgen in vorweggenommener Erbfolge, Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen.
Verfasst von: Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
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