Ein Erbe kann die Erbschaft gemäß §§ 1942 ff BGB ausschlagen. Dies ist insbesondere ratsam, wenn der Nachlass überschuldet ist. Die Frist für die Ausschlagung beträgt 6 Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Erbfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt hat. Grund der Berufung bedeutet, dass der Erbe wissen muss, ob er aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung Erbe geworden ist. beruht die Erbschaft auf einer letztwilligen Verfügung, beginnt die Frist erst ab Bekanntgabe der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht. Die Ausschlagung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Sind minderjährige Kinder Erben, müssen die sorgeberechtigten Eltern die Ausschlagungserklärung abgeben.

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