letztwillige Verfügung

Auflage

Gemäß § 1940 BGB kann der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer bestimmten Leistung verpflichten.  In Testamenten kommen häufig Auflagen vor, die die Grabpflege betreffen.

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Ausschlagung

Ein Erbe kann die Erbschaft gemäß §§ 1942 ff BGB ausschlagen. Dies ist insbesondere ratsam, wenn der Nachlass überschuldet ist. Die Frist für die Ausschlagung beträgt 6 Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Erbfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt hat. Grund der Berufung bedeutet, dass der Erbe …

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Enterbung

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine/mehrere Personen von der Erbfolge ausschließen. Nach § 1938 BGB ist in einer letztwilligen Verfügung auch als einziger Inhalt die Enterbung möglich, ohne also zugleich eine Erbeinsetzung zu bestimmen. Nach § 2303 BGB haben jedoch Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte im Falle der Enterbung grundsätzlich einen Pflichtteilsanspruch.

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Ersatzerbe

Es ist ratsam, in einer letztwilligen Verfügung zu regeln, wer ersatzweise Erbe werden soll, wenn der primär bedachte Erbe gar nicht Erbe wird, weil er z.B. vorverstorben ist oder die Erbschaft ausschlägt. Der Ersatzerbe tritt an die Stelle des weggefallenen Erben, § 2096 BGB. Für den Fall, dass ein als Erbe eingesetzter Abkömmling vor dem …

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Letztwillige Verfügung

Dies ist der Oberbegriff, unter den zwei Arten der letztwilligen Verfügung zusammengefasst werden: Testament und Erbvertrag. In einer letztwilligen Verfügung können insbesondere eine Erbeinsetzung, Vermächtnisanordnung und Auflagen bestimmt werden. Der Erblasser kann aber auch weitere Anordnungen treffen, z.B. Testamentsvollstreckung anordnen oder Teilungsanordnungen vorgeben.

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Motivirrtum

Der Motivirrtum des Erblassers berechtigt gemäß § 2078 Abs. 2 BGB zur Anfechtung einer letztwilligen Verfügung. Ein Motivirrtum des Erblassers liegt vor, wenn er bei Errichtung der letztwilligen Verfügung als bewegenden Grund für diese letztwillige Verfügung eine bestimmte Vorstellung oder Erwartung über bestimmte Umstände hatte, die sich im Zeitpunkt seines Todes als Irrtum erweisen. Beispielsweise …

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Pflichtteilsverjährung

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren ab Kenntnis des Erbfalls und der letztwilligen Verfügung, die die Enterbung des Pflichtteilsberechtigten beinhaltet, wobei die Verjährung am Ende des Jahres beginnt, in dem die Kenntniserlangung erfolgt ist. Ein Anspruch nach § 2329 BGB (Anspruch gegen einen von dem Erblasser Beschenkten, wenn eine Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB gegen …

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Teilungsanordnung

Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung gemäß § 2048 BGB Vorgaben für eine Aufteilung des Nachlasses machen, indem er bestimmte Sachen (z.B. eine Immobilie oder ein bestimmtes Konto) einem bestimmten Miterben zuweist. Erhält der Miterbe damit mehr als es seiner Erbquote entspricht, muss er den Überschuss an die anderen Miterben ausgleichen.

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Testament

Das Testament ist eine Form der letztwilligen Verfügung. Daneben gibt es noch den Erbvertrag. Das Testament kann entweder notariell errichtet werden oder eigenhändig. Wenn es eigenhändig errichtet wird, ist Wirksamkeitsvoraussetzung, dass es vollständig mit der eigenen Hand geschrieben ist, § 2247 BGB. Es soll auch unterschrieben sein und Datum und Ort der Errichtung angeben.  Nicht …

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Umdeutung

Die Umdeutung ist in § 140 BGB geregelt. Ist ein Rechtsgeschäft nichtig, entspricht es aber den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, dann kann das nichtige Rechtsgeschäft in das wirksame Rechtsgeschäft umgedeutet werden, wenn dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt wäre. Beispielsweise ist ein Schenkungsversprechen nur wirksam, wenn es notariell beurkundet ist. Fehlt die notarielle Beurkundung, …

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