Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) besteht, wenn der Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor seinem Tod Vermögen verschenkt hat. Der Pflichtteilsberechtigte kann wegen des verschenkten Vermögens die Ergänzung seines Pflichtteils verlangen. Eine Ausnahme für die 10-Jahres-Frist gilt nach § 2325 Abs. 3 BGB für Schenkungen an den Ehegatten. Diese sind ohne zeitliche Grenze zur Pflichtteilsergänzung …
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Veröffentlicht am: 20. Juni, 2019 von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
Stichwörter (Tags): Abschmelzung, Ehegatten, Nießbrauchsrecht, Pflichtteilsberechtigte, Pflichtteilsergänzung, Rechtsprechung, Schenkung, Tod, Wohnungsrecht
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren ab Kenntnis des Erbfalls und der letztwilligen Verfügung, die die Enterbung des Pflichtteilsberechtigten beinhaltet, wobei die Verjährung am Ende des Jahres beginnt, in dem die Kenntniserlangung erfolgt ist. Ein Anspruch nach § 2329 BGB (Anspruch gegen einen von dem Erblasser Beschenkten, wenn eine Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB gegen …
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Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren ab Kenntnis des Erbfalls und der letztwilligen Verfügung, die die Enterbung des Pflichtteilsberechtigten beinhaltet, wobei die Verjährung am Ende des Jahres beginnt, in dem die Kenntniserlangung erfolgt ist. Ein Anspruch nach § 2329 BGB (Anspruch gegen einen von dem Erblasser Beschenkten, wenn eine Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB gegen …
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