Schenkung

Anrechnung auf den Pflichtteil

Die Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil ergibt sich aus § 2315 BGB. Anzurechnen sind Schenkungen, bei denen der Erblasser gleichzeitig mit der Schenkung auch die Anrechnung bestimmt hat. Demnach kann eine spätere Anrechnungsbestimmung grundsätzlich keine Wirkung mehr entfalten. Der Erblasser hat dann nur noch die Möglichkeit, in einer letztwilligen Verfügung Regelung zu treffen, die …

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Ausgleichung

Die Ausgleichung ist in §§ 2050 ff. BGB geregelt und betrifft nur Abkömmlinge, nicht Ehegatten. Die Ausgleichungspflicht besteht nur, wenn die Abkömmlinge aufgrund gesetzlicher Erbfolge erben, oder gemäß § 2052 BGB, wenn sie durch  letztwillige Verfügung zu Erben eingesetzt sind und ihre Erbquoten in demselben Verhältnis stehen wie bei gesetzlicher Erbfolge. Auszugleichen sind sog. Ausstattungen. …

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gemischte Schenkung

Die sog. gemischte Schenkung ist insbesondere relevant bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen, die bestehen können, wenn der Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor seinem Tod Vermögen verschenkt hat (§ 2325 BGB). Hauptfall der sog. gemischten Schenkung ist die lebzeitige Übertragung einer Immobilie an Kinder, wobei den Eltern ein Wohnungsrecht oder Nießbrauchsrecht eingeräumt wird oder die Kinder eine Pflegeverpflichtung …

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Jahreswert

Der Jahreswert spielt eine Rolle bei der Kapitalisierung von lebenslangen Nutzungsrechten, z.B. bei einem lebenslangen Wohnungsrecht oder Nießbrauchsrecht an einer Immobilie. Auszugehen ist von dem Jahreswert des Nutzungsrechts, das maßgeblich von der Miete, die für die Räumlichkeiten erzielt werden könnte, und den mit dem Nutzungsrecht zusammenhängenden Bewirtschaftungskosten. Der Jahreswert wird dann mit einem bestimmten Faktor …

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Kettenschenkung

Die Kettenschenkung ist bedeutsam für die Ausnutzung der Freibeträge des ErbStG. Nach dem ErbStG unterliegen Schenkungen der Steuerpflicht. Dabei sieht das ErbStG verschiedene persönliche Freibeträge vor. Bei der Kettenschenkung wird Vermögen über den Umweg eines Dritten an eine bestimmte Person übertragen. Beispielsweise  hat ein Enkel im Verhältnis zu den Großeltern einen Freibetrag von EUR 200.000,00. …

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Lebzeitiges Eigeninteresse

Dieser Begrifft ist von der Rechtsprechung im Rahmen des § 2287 BGB entwickelt worden. Ist in einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament ein Erbe eingesetzt worden, so schützt ihn § 2287 BGB vor Schenkungen des Erblassers, die dieser mit Beeinträchtigungsabsicht vornimmt. Anderenfalls könnte der Erblasser zu seinen Lebzeiten das gesamte Vermögen verschenken und der eingesetzte …

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Leibrente

Die Leibrente ist eine wiederkehrende Zahlung, die meistens bis zum Tod des Rentenempfängers gezahlt wird, §§ 759 ff BGB. Eine Leibrente kann z.B. in einem Übertragungsvertrag vereinbart werden, mit dem die Eltern einem Kind eine Immobilie übertragen. Das Kind erhält die Immobilie. Die Eltern erhalten von dem Kind eine monatliche Rentenzahlung. Die Verpflichtung zur Rentenzahlung …

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Niederstwertprinzip

Das Niederstwertprinzip ist in § 2325 Abs. 2 BGB geregelt und betrifft den Pflichtteilsergänzungsanspruch, der wegen lebzeitiger Schenkungen des Erblassers bestehen kann. Die Regelung des Niederstwertprinzips besagt, dass eine unverbrauchbare Sache (z.B. Immobilie) mit dem niedrigsten Wert anzusetzen ist. Zu vergleichen sind dabei zwei Stichtage: Der Tag des Erbfalls und der Zeitpunkt der Schenkung. Der …

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Pflichtteilsergänzungsanspruch

Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) besteht, wenn der Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor seinem Tod Vermögen verschenkt hat. Der Pflichtteilsberechtigte kann wegen des verschenkten Vermögens die Ergänzung seines Pflichtteils verlangen. Eine Ausnahme für die 10-Jahres-Frist gilt nach § 2325 Abs. 3 BGB für Schenkungen an den Ehegatten. Diese sind ohne zeitliche Grenze zur Pflichtteilsergänzung …

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Schenkungsrückforderung

In bestimmten Fällen kann der Erblasser eine lebzeitige Schenkung von dem Beschenkten zurückfordern. Das ist insbesondere der Fall bei Verarmung des Schenkers, § 528 BGB. Die Rückforderung ist gemäß § 529 BGB aber ausgeschlossen, wenn seit der Schenkung mehr als 10 Jahre vergangen sind. Hat sich der Beschenkte groben Undanks schuldig gemacht, kann die Schenkung …

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