Die Leibrente ist eine wiederkehrende Zahlung, die meistens bis zum Tod des Rentenempfängers gezahlt wird, §§ 759 ff BGB. Eine Leibrente kann z.B. in einem Übertragungsvertrag vereinbart werden, mit dem die Eltern einem Kind eine Immobilie übertragen. Das Kind erhält die Immobilie. Die Eltern erhalten von dem Kind eine monatliche Rentenzahlung. Die Verpflichtung zur Rentenzahlung stellt eine Gegenleistung dar, so dass insoweit keine Schenkung vorliegt. Dies kann bedeutsam sein im Rahmen der Schenkungssteuer und auch bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen, siehe Stichwort „gemischte Schenkung“ unter Buchstabe G.

Ähnliche Einträge

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.