Die Umdeutung ist in § 140 BGB geregelt. Ist ein Rechtsgeschäft nichtig, entspricht es aber den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, dann kann das nichtige Rechtsgeschäft in das wirksame Rechtsgeschäft umgedeutet werden, wenn dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt wäre. Beispielsweise ist ein Schenkungsversprechen nur wirksam, wenn es notariell beurkundet ist. Fehlt die notarielle Beurkundung, so kann das nichtige schriftliche Schenkungsversprechen je nach den Umständen in eine wirksame letztwillige Verfügung umgedeutet werden.
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- 20. Juni 2019
- letztwillige Verfügung, Rechtsgeschäft, Schenkung, Schenkungsversprechen, Umdeutung
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Rechtsanwältin Eva Gerz ist seit 1998 als Rechtsanwältin tätig. Sie ist Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Erbrecht. Im Bereich des Erbrechts erfolgte eine Weiterbildung und Zertifizierung als geprüfte Testamentsvollstreckerin (DVEV). Sie ist der richtige Ansprechpartner, wenn es um Erbrecht und Familienrecht geht. Sowohl im Erbrecht als auch im Familienrecht setzt sich Frau Rechtsanwältin Gerz engagiert für die Durchsetzung Ihrer Rechte ein. Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit liegt auch auf der Konfliktvermeidung, insbesondere durch die richtige Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen, Übergabeverträgen in vorweggenommener Erbfolge, Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen.
Verfasst von: Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
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