Bei einem Untervermächtnis wird zwischen dem Hauptvermächtnisnehmer und dem Untervermächtnisnehmer unterschieden, vgl. § 2187 BGB. Der Hauptvermächtnisnehmer erhält durch letztwillige Verfügung ein Vermächtnis zugewendet, er wird aber selbst verpflichtet, an eine andere Person etwas aus diesem Vermächtnis zuzuwenden.

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