Der Motivirrtum des Erblassers berechtigt gemäß § 2078 Abs. 2 BGB zur Anfechtung einer letztwilligen Verfügung. Ein Motivirrtum des Erblassers liegt vor, wenn er bei Errichtung der letztwilligen Verfügung als bewegenden Grund für diese letztwillige Verfügung eine bestimmte Vorstellung oder Erwartung über bestimmte Umstände hatte, die sich im Zeitpunkt seines Todes als Irrtum erweisen. Beispielsweise liegt ein solcher Motivirrtum vor, wenn der Erblasser ein Kind enterbt hat, da das Verhältnis zerrüttet war, und er glaubte, dass sich dieses zerrüttete Verhältnis in der Zukunft auch nicht bessern wird, es jedoch tatsächlich später zu einer Versöhnung kommt. Anfechtungsberechtigt ist nach § 2080 BGB derjenige, dem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unmittelbar einen Vorteil bringt. Bei einem Erbvertrag besteht die Besonderheit, dass auch der Erblasser selbst zu Lebzeiten den Erbvertrag wegen eines Irrtums anfechten kann, § 2281 BGB. Die Anfechtung führt dazu, dass die angefochtenen Verfügungen nichtig sind.
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- 20. Juni 2019
- Anfechtung, Erblasser, Erbvertrag, Irrtum, letztwillige Verfügung, Motivirrtum
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Rechtsanwältin Eva Gerz ist seit 1998 als Rechtsanwältin tätig. Sie ist Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Erbrecht. Im Bereich des Erbrechts erfolgte eine Weiterbildung und Zertifizierung als geprüfte Testamentsvollstreckerin (DVEV). Sie ist der richtige Ansprechpartner, wenn es um Erbrecht und Familienrecht geht. Sowohl im Erbrecht als auch im Familienrecht setzt sich Frau Rechtsanwältin Gerz engagiert für die Durchsetzung Ihrer Rechte ein. Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit liegt auch auf der Konfliktvermeidung, insbesondere durch die richtige Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen, Übergabeverträgen in vorweggenommener Erbfolge, Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen.

Verfasst von: Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
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