Der Motivirrtum des Erblassers berechtigt gemäß § 2078 Abs. 2 BGB zur Anfechtung einer letztwilligen Verfügung. Ein Motivirrtum des Erblassers liegt vor, wenn er bei Errichtung der letztwilligen Verfügung als bewegenden Grund für diese letztwillige Verfügung eine bestimmte Vorstellung oder Erwartung über bestimmte Umstände hatte, die sich im Zeitpunkt seines Todes als Irrtum erweisen. Beispielsweise liegt ein solcher Motivirrtum vor, wenn der Erblasser ein Kind enterbt hat, da das Verhältnis zerrüttet war, und er glaubte, dass sich dieses zerrüttete Verhältnis in der Zukunft auch nicht bessern wird, es jedoch tatsächlich später zu einer Versöhnung kommt. Anfechtungsberechtigt ist nach § 2080 BGB derjenige, dem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unmittelbar einen Vorteil bringt. Bei einem Erbvertrag besteht die Besonderheit, dass auch der Erblasser selbst zu Lebzeiten den Erbvertrag wegen eines Irrtums anfechten kann, § 2281 BGB. Die Anfechtung führt dazu, dass die angefochtenen Verfügungen nichtig sind.

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