Der Erbvertrag ist eine Form der letztwilligen Verfügung, § 2274 BGB. Er muss notariell beurkundet sein. Anders als das gemeinschaftliche Testament (§ 2265 BGB), das nur von Ehegatten errichtet werden kann, kommen bei einem Erbvertrag auch andere Personen als Vertragsschließende in Betracht. Ein Erbvertrag kann daher auch z.B. zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschlossen werden.

Der Erbvertrag kann vertragsmäßige Verfügungen enthalten, aber auch sog. einseitige Verfügung, die widerruflich sind. Als vertragsmäßige Verfügungen, die bindend sind und nicht widerrufen werden können, kommen die Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage in Betracht sowie auch in Fällen mit Auslandsberührung die sog. Rechtswahl des anzuwendenden Erbrechts, § 2278 BGB.

Wer einen Erbvertrag schließt, sollte vorher klären, ob der Vorbehalt eines Rücktrittsrechts sinnvoll ist. Bei einem solchen Vorbehalt kann eine Lösung von dem Vertrag durch Rücktritt erfolgen, § 2293 BGB.

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