Nach der EuErbVO richtet sich grundsätzlich nach Art. 21 das anzuwendende Erbrecht nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser bei seinem Tod seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Somit kann sich das anwendbare Erbrecht im Laufe der Zeit ändern. Zieht ein Deutscher ins Ausland und hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes, ist das ausländische Erbrecht anzuwenden und nicht das deutsche Erbrecht. Nach Art. 22 EuErbVO kann aber der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung das Recht des Staates „wählen“, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des Todes angehört. Ein Deutscher kann somit das deutsche Erbrecht festlegen, das dann auch gilt, wenn er im Ausland lebte und dort verstirbt.

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