Das Berliner Testament ist ein sog. gemeinschaftliches Testament, das in den §§ 2265 ff BGB geregelt ist. das gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden. Bei dem Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Erben ein und einen Dritten (meistens die gemeinsamen Kinder) zu ihren Schlusserben. Beim Tod des Erstversterbenden wird der überlebende Ehegatten der alleinige Erbe. Dies kann zu Pflichtteilsansprüchen der damit enterbten pflichtteilsberechtigten Personen (z.B. der Kinder) führen. Wenn der überlebende Ehegatte verstirbt, wird der eingesetzte Schlusserbe Erbe des Nachlasses.

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