Gemeinschaftliches Testament: Das gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden, § 2265 BGB. Es kann selbst handschriftlich errichtet werden oder es kann in Form einer notariellen Urkunde errichtet werden. Beim gemeinschaftlichen Testament muss jeder Ehegatte/eingetragene Lebenspartner eine Regelung über seinen Nachlass treffen. Häufig setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Nach § 2270 BGB  entfaltet das gemeinschaftliche Testament bei sog. wechselbezüglichen Verfügungen Bindungswirkung, sobald der erste Ehegatte verstorben ist. Der überlebende Ehegatte kann dann das Testament nicht mehr ändern und bleibt daran gebunden. Bei der Abfassung eines gemeinschaftlichen Testaments sollte daher im Testament selbst klargestellt werden, ob bzw. welche Anordnungen im Testament der überlebende Ehegatte später noch ändern können soll und welche nicht.

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