Diese Klausel stellt eine sog. Pflichtteilsstrafklausel dar und soll verhindern, dass ein Kind, sobald der erste Elternteil verstorben ist, von dem überlebenden Elternteil den Pflichtteil fordert. Bei der Jastrowschen Klausel wird im gemeinschaftlichen Testament angeordnet, dass das Kind, das von dem überlebenden Ehegatten den Pflichtteil fordert, auch nach dem Tod des überlebenden Ehegatten nur den Pflichtteil erhält. Zusätzlich wird angeordnet, dass diejenigen Kinder, die den Pflichtteil nicht gefordert haben, aus dem Nachlass des Erstverstorbenen ein Vermächtnis in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils erhalten, das aber erst mit dem Tod des Letztversterbenden fällig wird. Dadurch wird der Nachlasswert vermindert und somit auch der Pflichtteilsanspruch des Kindes, das den Pflichtteil entgegen der Klausel nach dem Tod des Erstversterbenden gefordert hatte.

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