Das Vermächtnis ist ein zugewendeter Vermögensvorteil, ohne dass der Bedachte zum Erben eingesetzt wird, § 1939 BGB. Der Vermächtnisnehmer hat einen schuldrechtlichen Erfüllungsanspruch, § 2174 BGB. Er erwirbt also nicht automatisch die vermachte Sache oder Forderung, sondern muss gegen den sog. „Beschwerten“, meistens den Erben, den Anspruch auf  Übertragung geltend machen. Beispielsweise muss der Vermächtnisnehmer, wenn ihm eine Immobilie vermacht ist, die notarielle Übertragung einfordern. Nur bei notarieller Übertragung erwirbt er das Eigentum an der Immobilie.

Der Erblasser sollte in seiner Verfügung von Todes wegen immer auch regeln, ob ein Ersatzvermächtnisnehmer (§ 2190 BGB) bestimmt wird oder nicht. Der Ersatzvermächtnisnehmer erhält das Vermächtnis, wenn der vorrangig bestimmte Vermächtnisnehmer wegfällt, z.B. bereits vor dem Erbfall verstorben ist.

Der Vermächtnisanspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis von dem Erbfall und dem Vermächtnisanspruch, wobei die Verjährung am Schluss des Jahres beginnt, in dem diese Kenntniserlangung erfolgt ist.

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