Erbfall

Ersatzerbe

Es ist ratsam, in einer letztwilligen Verfügung zu regeln, wer ersatzweise Erbe werden soll, wenn der primär bedachte Erbe gar nicht Erbe wird, weil er z.B. vorverstorben ist oder die Erbschaft ausschlägt. Der Ersatzerbe tritt an die Stelle des weggefallenen Erben, § 2096 BGB. Für den Fall, dass ein als Erbe eingesetzter Abkömmling vor dem …

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Gesamtrechtsnachfolge

Gemäß § 1922 BGB geht im Erbfall kraft Gesetzes der Nachlass mit allen Aktiva und Passiva auf den Erben über. Der Erbe wird somit Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und tritt in alle Rechte und Pflichten ein. Eine sog. Sondererbfolge gibt es nur in wenigen Ausnahmefällen, beispielsweise bei Höfen nach der HöfeO oder im Bereich des Gesellschaftsrechts …

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Mietverhältnis und Erbfall

Gemäß § 563 BGB tritt der Ehegatte/Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, mit Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. Der Vermieter kann aber das Mietverhältnis innerhalb eines Monats mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen, wenn in der Person des Eintretenden ein wichtiger Grund vorliegt. Kommt es nicht zu einem Eintritt in das …

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Niederstwertprinzip

Das Niederstwertprinzip ist in § 2325 Abs. 2 BGB geregelt und betrifft den Pflichtteilsergänzungsanspruch, der wegen lebzeitiger Schenkungen des Erblassers bestehen kann. Die Regelung des Niederstwertprinzips besagt, dass eine unverbrauchbare Sache (z.B. Immobilie) mit dem niedrigsten Wert anzusetzen ist. Zu vergleichen sind dabei zwei Stichtage: Der Tag des Erbfalls und der Zeitpunkt der Schenkung. Der …

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Verjährung Pflichtteilsanspruch

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren ab Kenntnis des Erbfalls und der letztwilligen Verfügung, die die Enterbung des Pflichtteilsberechtigten beinhaltet, wobei die Verjährung am Ende des Jahres beginnt, in dem die Kenntniserlangung erfolgt ist. Ein Anspruch nach § 2329 BGB (Anspruch gegen einen von dem Erblasser Beschenkten, wenn eine Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB gegen …

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Vermächtnis

Das Vermächtnis ist ein zugewendeter Vermögensvorteil, ohne dass der Bedachte zum Erben eingesetzt wird, § 1939 BGB. Der Vermächtnisnehmer hat einen schuldrechtlichen Erfüllungsanspruch, § 2174 BGB. Er erwirbt also nicht automatisch die vermachte Sache oder Forderung, sondern muss gegen den sog. „Beschwerten“, meistens den Erben, den Anspruch auf  Übertragung geltend machen. Beispielsweise muss der Vermächtnisnehmer, …

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