Das Niederstwertprinzip ist in § 2325 Abs. 2 BGB geregelt und betrifft den Pflichtteilsergänzungsanspruch, der wegen lebzeitiger Schenkungen des Erblassers bestehen kann. Die Regelung des Niederstwertprinzips besagt, dass eine unverbrauchbare Sache (z.B. Immobilie) mit dem niedrigsten Wert anzusetzen ist. Zu vergleichen sind dabei zwei Stichtage: Der Tag des Erbfalls und der Zeitpunkt der Schenkung. Der von beiden niedrigere Wert ist dann für die Pflichtteilsergänzung heranzuziehen. Der Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Schenkung ist allerdings noch um den Kaufkraftschwund (Inflation) zu bereinigen (zu „indexieren).

Schwierigkeiten bestehen  bei sog. gemischten Schenkungen (siehe Stichwort unter Buchstabe G). Wird z.B. eine Immobilie verschenkt und ein Nießbrauchsrecht vorbehalten, so kann das Nießbrauchsrecht nach BGH-Rechtsprechung von dem Wert der Immobilie nur dann abgezogen werden, wenn der Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Schenkung der geringere Wert ist als der Wert beim Erbfall.

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