Unter dem Begriff „vorweggenommene Erbfolge“ werden lebzeitige Übertragungen von Vermögen erfasst an Personen, die später einmal Erben sein würden. Praxisrelevant ist insbesondere die Immobilienübertragung von Eltern auf ein Kind.

Es handelt sich um Schenkungen oder sog. gemischte Schenkungen (siehe Buchstabe G). Bei der gemischten Schenkung erbringt der Beschenkte eine Gegenleistung.

Bei der Immobilienübertragung kommen als Gegenleistung insbesondere ein Nießbrauchsrecht, Wohnungsrecht oder Pflegeverpflichtung in Betracht.

Bei der Vermögensübertragung in vorweggenommener Erbfolge sollten immer auch verschiedene Rückforderungsrechte zur Absicherung der Schenker bedacht und vertraglich geregelt werden. In Betracht kommen Rückforderungsrechte bei Verstoß gegen ein vereinbartes Veräußerungs- und Belastungverbot, bei Vorversterben des Erwerbers, für den Fall, dass in das Vermögen des Erwerbers die Zwangsvollstreckung erfolgt oder er insolvent wird, bei grobem Undank und falls der Erwerber bei einer Heirat das zugewendete Vermögen nicht durch einen Ehevertrag aus dem Zugewinnausgleich ausschließt.

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