Die sog. gemischte Schenkung ist insbesondere relevant bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen, die bestehen können, wenn der Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor seinem Tod Vermögen verschenkt hat (§ 2325 BGB). Hauptfall der sog. gemischten Schenkung ist die lebzeitige Übertragung einer Immobilie an Kinder, wobei den Eltern ein Wohnungsrecht oder Nießbrauchsrecht eingeräumt wird oder die Kinder eine Pflegeverpflichtung übernehmen. Bei der gemischten Schenkung liegt nicht in Gänze eine Schenkung vor, sondern der Beschenkte erbringt teilweise Gegenleistungen. Diese Gegenleistungen, z.B. die Einräumung eines Wohnungsrechts an der geschenkten Immobilie, mindern den verschenkten Vermögenswert, so dass letztlich die Schenkung nur besteht in Höhe des Werts, um den der verschenkte Vermögenswert die Gegenleistung übersteigt.

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