Die sog. gemischte Schenkung ist insbesondere relevant bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen, die bestehen können, wenn der Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor seinem Tod Vermögen verschenkt hat (§ 2325 BGB). Hauptfall der sog. gemischten Schenkung ist die lebzeitige Übertragung einer Immobilie an Kinder, wobei den Eltern ein Wohnungsrecht oder Nießbrauchsrecht eingeräumt wird oder die Kinder eine Pflegeverpflichtung übernehmen. Bei der gemischten Schenkung liegt nicht in Gänze eine Schenkung vor, sondern der Beschenkte erbringt teilweise Gegenleistungen. Diese Gegenleistungen, z.B. die Einräumung eines Wohnungsrechts an der geschenkten Immobilie, mindern den verschenkten Vermögenswert, so dass letztlich die Schenkung nur besteht in Höhe des Werts, um den der verschenkte Vermögenswert die Gegenleistung übersteigt.
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- 20. Juni 2019
- gemischte Schenkung, Pflegeverpflichtung, Schenkung, Vermögenswert
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Rechtsanwältin Eva Gerz ist seit 1998 als Rechtsanwältin tätig. Sie ist Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Erbrecht. Im Bereich des Erbrechts erfolgte eine Weiterbildung und Zertifizierung als geprüfte Testamentsvollstreckerin (DVEV). Sie ist der richtige Ansprechpartner, wenn es um Erbrecht und Familienrecht geht. Sowohl im Erbrecht als auch im Familienrecht setzt sich Frau Rechtsanwältin Gerz engagiert für die Durchsetzung Ihrer Rechte ein. Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit liegt auch auf der Konfliktvermeidung, insbesondere durch die richtige Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen, Übergabeverträgen in vorweggenommener Erbfolge, Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen.
Verfasst von: Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
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