Erben und Beschenkte werden nach dem ErbStG in drei Steuerklassen eingeteilt (§ 15 ErbStG):

Steuerklasse I:

der Ehegatte,

die Kinder (eheliche, nichteheliche, adoptierte) und Stiefkinder,

die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,

die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;

Steuerklasse II:

die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,

die Geschwister,

die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,

die Stiefeltern,

die Schwiegerkinder,

die Schwiegereltern,

der geschiedene Ehegatte;

Steuerklasse III:

alle übrigen Erwerber, auch „nichteheliche“ Partner

Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten folgende Freibeträge (siehe unter Buchstabe F):

500.000 € für Ehegatten;

400.000 € für Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und für Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2;

20.000 € für die übrigen Personen der Steuerklasse I;

20.000 € für die Personen der Steuerklasse II;

20.000 € für die Personen der Steuerklasse III;

500.000 € für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner

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