Insichgeschäft

Das sog. Insichgeschäft ist nach § 181 BGB grundsätzlich verboten. Der Vollmachtgeber kann jedoch von diesem Verbot Befreiung erteilen. Dies geschieht häufig in Vorsorgevollmachten. Das Insichgeschäft ist dadurch gekennzeichnet, dass der Bevollmächtige als Vertreter der anderen Person mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließt, er handelt also auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts.

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Inventarerrichtung

Diese ist in §§ 1993 BGB ff. geregelt. Das Inventar ist ein Verzeichnis des Nachlasses. In diesem Zusammenhang gibt es verschiedene Regelungen über die Haftung des Erben. Nachlassgläubiger können beim Nachlassgericht beantragen, dass der Erbe ein Inventar errichtet und bei Gericht einreicht. Kommt der Erbe der Inventarerrichtung innerhalb der durch das Gericht gesetzten Frist nicht …

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