Diese ist in §§ 1993 BGB ff. geregelt. Das Inventar ist ein Verzeichnis des Nachlasses. In diesem Zusammenhang gibt es verschiedene Regelungen über die Haftung des Erben. Nachlassgläubiger können beim Nachlassgericht beantragen, dass der Erbe ein Inventar errichtet und bei Gericht einreicht. Kommt der Erbe der Inventarerrichtung innerhalb der durch das Gericht gesetzten Frist nicht nach, hat das seine unbeschränkte Haftung zur Folge. Der Erbe haftet dann für Nachlassverbindlichkeiten auch mit seinem Privatvermögen.

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