Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten, § 1967 BGB. Nachlassverbindlichkeiten sind einerseits Schulden, die von dem Erblasser herrühren, aber auch Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erbfall entstehen wie Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse, Beerdigungskosten u.a. Der Erbe kann die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken.

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