Nachlassverbindlichkeiten

Dreimonatseinrede

Die Dreimonatseinrede des § 2014 BGB gewährt dem Erben eine Schonfrist von 3 Monaten ab der Annahme der Erbschaft. Innerhalb dieser 3 Monate kann der Erbe die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten verweigern. Er kann  sich einen Überblick über alle Nachlassverbindlichkeiten verschaffen und ggfls. Maßnahmen ergreifen zur Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass, damit sein Privatvermögen verschont …

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Erbauseinandersetzung

Sind mehrere Erben geworden, so bilden diese eine Miterbengemeinschaft. Diese soll auseinandergesetzt werden, d.h. die Nachlassverbindlichkeiten müssen beglichen werden und der verbleibende Rest des Nachlasses ist unter den Miterben aufzuteilen, §§ 2242 ff. BGB. Befindet sich eine Immobilie im Nachlass, kann eine Teilungsversteigerung beantragt werden, wenn die Miterben sich nicht auf einen Verkauf der Immobilie …

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Erbenhaftung

Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten. Er haftet auch für Kosten und Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erbfall oder der Verwaltung des Nachlasses nach dem Todesfall entstehen. Der Erbe muss möglichst versuchen, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken und eine Haftung seines Privatvermögens zu vermeiden. Wesentliche Instrumente zur Haftungsbeschränkung auf den Nachlass sind die …

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Erbschaftssteuer

Das ErbstG betrifft Erwerbe von Todes wegen und Erwerbe zu Lebzeiten durch Schenkung. Steuerpflichtig ist nach § 10 ErbStG die Bereicherung, so dass Nachlassverbindlichkeiten von dem geerbten Vermögen abzuziehen sind, insbesondere somit Beerdigungskosten u.ä., die pauschal mit EUR 10.300,00 angesetzt werden können. Zudem sind verschiedene Erwerbe steuerfrei oder steuerbegünstigt. Was steuerfrei ist, regeln u.a. § …

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Erbteilskauf

Der Miterbenanteil kann selbständig veräußert werden, § 2033 BGB. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Der sog. Erbschaftskauf ist in den §§ 2371 ff BGB geregelt. Nach § 2384 BGB muss der Verkäufer den Verkauf seines Miterbenanteils dem Nachlassgericht mitteilen. Der Verkäufer haftet trotz des Verkaufs weiter für Nachlassverbindlichkeiten, § 2383 BGB.

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Haftungsbeschränkung

Der Erbe erbt auch die Schulden des Erblassers und haftet für die sog. Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB). Der Erbe muss daher zum eigenen Schutz Sorge dafür tragen, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten nicht mit seinem Privatvermögen haftet, sondern nur mit dem Nachlass. Im Wesentlichen gibt es zwei gesetzliche Instrumente zur Haftungsbeschränkung auf den Nachlass, nämlich …

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Nachlass

Der Nachlass ist das gesamte Vermögen, das der Erblasser hinterlässt. Dazu gehören nicht nur alle Aktiva, sondern auch Passiva. Der Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und haftet daher auch für die Nachlassverbindlichkeiten.

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Nachlassverbindlichkeiten

Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten, § 1967 BGB. Nachlassverbindlichkeiten sind einerseits Schulden, die von dem Erblasser herrühren, aber auch Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erbfall entstehen wie Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse, Beerdigungskosten u.a. Der Erbe kann die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken.

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Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung ist ebenfalls ein Instrument für den Erben, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken und seine Haftung mit dem Privatvermögen auszuschließen. Bei der Nachlassverwaltung (§ 1981 BGB) wird durch das Nachlassgericht ein Nachlassverwalter bestellt, der Nachlassverbindlichkeiten begleicht und den Nachlass verwaltet. Ein etwaiger Überschuss nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten wird an den Erben herausgegeben.

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Trauerfeier

Die Kosten der Trauerfeier zählen zu den Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 1967 BGB. Sie sind als solche bei der Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs von den Nachlassaktiva abzuziehen.

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