Die Nachlassverwaltung ist ebenfalls ein Instrument für den Erben, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken und seine Haftung mit dem Privatvermögen auszuschließen. Bei der Nachlassverwaltung (§ 1981 BGB) wird durch das Nachlassgericht ein Nachlassverwalter bestellt, der Nachlassverbindlichkeiten begleicht und den Nachlass verwaltet. Ein etwaiger Überschuss nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten wird an den Erben herausgegeben.

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