Nachlassverwaltung

Haftungsbeschränkung

Der Erbe erbt auch die Schulden des Erblassers und haftet für die sog. Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB). Der Erbe muss daher zum eigenen Schutz Sorge dafür tragen, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten nicht mit seinem Privatvermögen haftet, sondern nur mit dem Nachlass. Im Wesentlichen gibt es zwei gesetzliche Instrumente zur Haftungsbeschränkung auf den Nachlass, nämlich …

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Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung ist ebenfalls ein Instrument für den Erben, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken und seine Haftung mit dem Privatvermögen auszuschließen. Bei der Nachlassverwaltung (§ 1981 BGB) wird durch das Nachlassgericht ein Nachlassverwalter bestellt, der Nachlassverbindlichkeiten begleicht und den Nachlass verwaltet. Ein etwaiger Überschuss nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten wird an den Erben herausgegeben.

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