Der Erbe erbt auch die Schulden des Erblassers und haftet für die sog. Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB). Der Erbe muss daher zum eigenen Schutz Sorge dafür tragen, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten nicht mit seinem Privatvermögen haftet, sondern nur mit dem Nachlass. Im Wesentlichen gibt es zwei gesetzliche Instrumente zur Haftungsbeschränkung auf den Nachlass, nämlich die Nachlassverwaltung und das nachlassinsolvenzverfahren, § 1975 BGB. Wird der Erbe von einem Nachlassgläubiger verklagt, ist die spätere Haftungsbeschränkung nur möglich, wenn diese gemäß § 780 ZPO in dem Urteil vorbehalten wurde. Der Erbe muss den Vorbehalt nach§ 780 ZPO beantragen.

Ähnliche Einträge

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.