Die Entziehung des Pflichtteils ist gemäß § 2333 BGB nur  in den dort genannten Fällen möglich, also insbesondere bei Straftaten gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person und bei einer Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser.  Andere Gründe als die in § 2333 BGB aufgelisteten Gründe sind für eine Pflichtteilsentziehung ausgeschlossen. Die Entziehung des Pflichtteils ist nur wirksam, wenn sie in einer letztwilligen Verfügung erfolgt und dort der Sachverhalt, der die Entziehung begründet, im Einzelnen geschildert ist. Die Beweislast dafür, dass die Entziehung wirksam ist, trägt der Erbe, der sich auf die Pflichtteilsentziehung beruft.

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