Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten. Er haftet auch für Kosten und Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erbfall oder der Verwaltung des Nachlasses nach dem Todesfall entstehen. Der Erbe muss möglichst versuchen, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken und eine Haftung seines Privatvermögens zu vermeiden. Wesentliche Instrumente zur Haftungsbeschränkung auf den Nachlass sind die Nachlassverwaltung und die Nachlassinsolvenz. Daneben gewährt das Gesetz dem Erben noch verschiedene Einreden, die seine Haftung beeinflussen, z.B. die Einrede des ungeteilten Nachlasses (§ 2059 BGB), die Dreimonatseinrede des § 2014 BGB, die Aufgebotseinrede des § 2015 BGB, die Dürftigkeitseinrede des § 1990 BGB und die sog. Überschwerungseinrede des § 1992 BGB (Überschuldung des Nachlasses durch Vermächtnisse oder Auflagen).

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