Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten. Er haftet auch für Kosten und Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erbfall oder der Verwaltung des Nachlasses nach dem Todesfall entstehen. Der Erbe muss möglichst versuchen, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken und eine Haftung seines Privatvermögens zu vermeiden. Wesentliche Instrumente zur Haftungsbeschränkung auf den Nachlass sind die Nachlassverwaltung und die Nachlassinsolvenz. Daneben gewährt das Gesetz dem Erben noch verschiedene Einreden, die seine Haftung beeinflussen, z.B. die Einrede des ungeteilten Nachlasses (§ 2059 BGB), die Dreimonatseinrede des § 2014 BGB, die Aufgebotseinrede des § 2015 BGB, die Dürftigkeitseinrede des § 1990 BGB und die sog. Überschwerungseinrede des § 1992 BGB (Überschuldung des Nachlasses durch Vermächtnisse oder Auflagen).
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- 20. Juni 2019
- Erbe, Erben, Erbenhaftung, Erblasser, Erbrecht, Erbschaft, Haftung, Miterben, Nachlassverbindlichkeiten
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Rechtsanwältin Eva Gerz ist seit 1998 als Rechtsanwältin tätig. Sie ist Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Erbrecht. Im Bereich des Erbrechts erfolgte eine Weiterbildung und Zertifizierung als geprüfte Testamentsvollstreckerin (DVEV). Sie ist der richtige Ansprechpartner, wenn es um Erbrecht und Familienrecht geht. Sowohl im Erbrecht als auch im Familienrecht setzt sich Frau Rechtsanwältin Gerz engagiert für die Durchsetzung Ihrer Rechte ein. Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit liegt auch auf der Konfliktvermeidung, insbesondere durch die richtige Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen, Übergabeverträgen in vorweggenommener Erbfolge, Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen.

Verfasst von: Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
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