Manchmal reicht der Nachlass nicht aus, um sämtliche Verbindlichkeiten erfüllen zu können. Der Erbe kann durch Erhebung der Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) bewirken, dass seine Haftung auf den Nachlass begrenzt wird. Er haftet dann nicht mit seinem Privatvermögen. Er muss lediglich den gesamten Nachlass zur Befriedigung der Gläubiger herausgeben. Die Erhebung der Dürftigkeitseinrede kommt in Betracht, wenn ein Nachlassverwaltungsverfahren oder Nachlassinsolvenzverfahren ausscheiden.

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