Dreimonatseinrede

Die Dreimonatseinrede des § 2014 BGB gewährt dem Erben eine Schonfrist von 3 Monaten ab der Annahme der Erbschaft. Innerhalb dieser 3 Monate kann der Erbe die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten verweigern. Er kann  sich einen Überblick über alle Nachlassverbindlichkeiten verschaffen und ggfls. Maßnahmen ergreifen zur Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass, damit sein Privatvermögen verschont …

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Dreißigster

Die Regelung findet sich in § 1969 BGB. Danach ist der Erbe verpflichtet, in den ersten 30 Tagen nach dem Tod an Familienangehörige, die mit dem Erblasser im Hausstand gelebt haben und von dem Erblasser Unterhalt erhalten haben, Unterhalt zu zahlen und ihnen die Nutzung der Wohnung und Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser kann in …

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