Die Regelung findet sich in § 1969 BGB. Danach ist der Erbe verpflichtet, in den ersten 30 Tagen nach dem Tod an Familienangehörige, die mit dem Erblasser im Hausstand gelebt haben und von dem Erblasser Unterhalt erhalten haben, Unterhalt zu zahlen und ihnen die Nutzung der Wohnung und Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung diese Regelung abbedingen.
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- 20. Juni 2019
- Dreißigster, Erblasser, Unterhalt
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Rechtsanwältin Eva Gerz ist seit 1998 als Rechtsanwältin tätig. Sie ist Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Erbrecht. Im Bereich des Erbrechts erfolgte eine Weiterbildung und Zertifizierung als geprüfte Testamentsvollstreckerin (DVEV). Sie ist der richtige Ansprechpartner, wenn es um Erbrecht und Familienrecht geht. Sowohl im Erbrecht als auch im Familienrecht setzt sich Frau Rechtsanwältin Gerz engagiert für die Durchsetzung Ihrer Rechte ein. Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit liegt auch auf der Konfliktvermeidung, insbesondere durch die richtige Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen, Übergabeverträgen in vorweggenommener Erbfolge, Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen.
Verfasst von: Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
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