Erbauseinandersetzung

Sind mehrere Erben geworden, so bilden diese eine Miterbengemeinschaft. Diese soll auseinandergesetzt werden, d.h. die Nachlassverbindlichkeiten müssen beglichen werden und der verbleibende Rest des Nachlasses ist unter den Miterben aufzuteilen, §§ 2242 ff. BGB. Befindet sich eine Immobilie im Nachlass, kann eine Teilungsversteigerung beantragt werden, wenn die Miterben sich nicht auf einen Verkauf der Immobilie …

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Erbeinsetzung

Eine solche liegt vor, wenn der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung einen/mehrere Erben bestimmt. Eine Erbeinsetzung setzt nicht voraus, dass der Erblasser Jemanden wörtlich als „Erbe“ bezeichnet. Die Erbeinsetzung kann sich auch erst aus dem Gesamtzusammenhang des ganzen Testaments ergeben, also durch Auslegung des Testaments. Das Gesetzt enthält u.a. in §§ 2087 ff. BGB Auslegungsregelungen.

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Erbenfeststellungsklage

Oftmals besteht Streit, wer tatsächlich Erbe des Erblassers geworden ist. Das kann z.B. der Fall sein, wenn ein Testament angefochten wurde oder sonstige Zweifel an der Wirksamkeit eines Testaments bestehen. Eine Klärung der Frage, wer Erbe geworden ist, ist grundsätzlich auf zwei Arten möglich. Es kann beim Nachlassgericht ein Erbschein beantragt werden. Das Nachlassgericht muss …

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Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn der Erblasser von mehreren Miterben gemeinschaftlich beerbt wird. Der Nachlass steht allen Miterben gemeinschaftlich zu. Die Erbengemeinschaft ist eine sog. Gesamthandsgemeinschaft. Der einzelne Miterbe hat daher keinen selbständigen Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand. Alle Nachlassgegenstände stehen den Miterben gemeinschaftlich zu. Daher sind Verfügungen über Nachlassgegenstände, z.B. die Veräußerung einer Sache, nur …

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Erbenhaftung

Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten. Er haftet auch für Kosten und Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erbfall oder der Verwaltung des Nachlasses nach dem Todesfall entstehen. Der Erbe muss möglichst versuchen, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken und eine Haftung seines Privatvermögens zu vermeiden. Wesentliche Instrumente zur Haftungsbeschränkung auf den Nachlass sind die …

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Erbfolge, gesetzliche

Es werden verschiedene Ordnungen von Erben durch das Gesetz unterschieden. Erben der ersten Ordnung sind nach § 1924 BGB die Abkömmlinge (Kinder, auch adoptierte Kinder). Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern und deren Abkömmlinge (§ 1925 BGB), also Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten etc.). Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge (§1926 BGB), …

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Erbschaftsbesitzer

Der Erbschaftsbesitzer hat den Nachlass tatsächlich in Besitz und beruft sich auf ein vermeintliches Erbrecht, das ihm tatsächlich jedoch nicht zusteht. Die §§ 2018 ff BGB regeln insbesondere verschiedene Ansprüche des wirklichen Erben gegen den Erbschaftsbesitzer. Der Erbschaftsbesitzer hat insbesondere den Nachlass an den Erben herauszugeben und ihm Auskunft zu erteilen über den Bestand des …

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Erbschaftssteuer

Das ErbstG betrifft Erwerbe von Todes wegen und Erwerbe zu Lebzeiten durch Schenkung. Steuerpflichtig ist nach § 10 ErbStG die Bereicherung, so dass Nachlassverbindlichkeiten von dem geerbten Vermögen abzuziehen sind, insbesondere somit Beerdigungskosten u.ä., die pauschal mit EUR 10.300,00 angesetzt werden können. Zudem sind verschiedene Erwerbe steuerfrei oder steuerbegünstigt. Was steuerfrei ist, regeln u.a. § …

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Erbschein

Der Erbschein ist gemäß § 2353 BGB beim Nachlassgericht zu beantragen. Der Erbschein weist das Erbrecht des Erben aus. Im Rechtsverkehr ist ein Erbschein z.B. notwendig zur Legitimation des Erben gegenüber der Bank, wenn er über das Konto des Erblassers verfügen will. Ebenso kann auch bei Vererbung einer Immobilie das Grundbuch nur berichtigt werden, wenn …

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Erbteilskauf

Der Miterbenanteil kann selbständig veräußert werden, § 2033 BGB. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Der sog. Erbschaftskauf ist in den §§ 2371 ff BGB geregelt. Nach § 2384 BGB muss der Verkäufer den Verkauf seines Miterbenanteils dem Nachlassgericht mitteilen. Der Verkäufer haftet trotz des Verkaufs weiter für Nachlassverbindlichkeiten, § 2383 BGB.

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