Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn der Erblasser von mehreren Miterben gemeinschaftlich beerbt wird. Der Nachlass steht allen Miterben gemeinschaftlich zu. Die Erbengemeinschaft ist eine sog. Gesamthandsgemeinschaft. Der einzelne Miterbe hat daher keinen selbständigen Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand. Alle Nachlassgegenstände stehen den Miterben gemeinschaftlich zu. Daher sind Verfügungen über Nachlassgegenstände, z.B. die Veräußerung einer Sache, nur wirksam, wenn alle Miterben gemeinsam die Verfügung vornehmen (§ 2040 BGB). Für die Verwaltung des Nachlasses sieht die gesetzliche Regelung des § 2038 BGB ebenfalls grundsätzlich vor, dass alle Miterben nur gemeinsam handeln können. Ausgenommen sind Notmaßnahmen, die auch ein einzelner Miterbe alleine durchführen kann, z.B. die Beauftragung eines Handwerkers, um einen Rohrbruch im Haus reparieren zu lassen.

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