Gemäß § 2057 a BGB sind im Falle der gesetzlichen Erbfolge Pflegeleistungen eines Abkömmlings unter den Abkömmlingen bei der Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft auszugleichen. Die Ausgleichspflicht gilt nur für Abkömmlinge, nicht für andere erbberechtigte Personen, die den Erblasser gepflegt haben, also z.B. nicht für die Ehefrau, die den Erblasser gepflegt hat. Der Abkömmling, der den Erblasser gepflegt hat und dafür keine Vergütung erhalten hat, erhält bei der Nachlassteilung mehr als die anderen Kinder. Es handelt sich nicht um einen Geldzahlungsanspruch, sondern nur um eine besondere Berechnungsmethode, die zu einem wirtschaftlich gesehen höheren Anteil am Nachlass führt. Der erhöhte Anteil am Nachlass kann nur im Zuge der Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft geltend gemacht werden. Nach § 2052 BGB kann die Ausgleichungspflicht auch dann bestehen, wenn es sich um eine testamentarische Erbfolge handelt, die Abkömmlinge jedoch im Verhältnis die gleiche Erbquote haben wir bei gesetzlicher Erbfolge.
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- 20. Juni 2019
- Abkömmlinge, Ausgleich im Erbfall, Ausgleichspflicht, Erbfolge, Erblasser, Geldzahlungsanspruch, Kinder, Miterbengemeinschaft, Nachlassteilung, Pflegeleistungen
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Rechtsanwältin Eva Gerz ist seit 1998 als Rechtsanwältin tätig. Sie ist Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Erbrecht. Im Bereich des Erbrechts erfolgte eine Weiterbildung und Zertifizierung als geprüfte Testamentsvollstreckerin (DVEV). Sie ist der richtige Ansprechpartner, wenn es um Erbrecht und Familienrecht geht. Sowohl im Erbrecht als auch im Familienrecht setzt sich Frau Rechtsanwältin Gerz engagiert für die Durchsetzung Ihrer Rechte ein. Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit liegt auch auf der Konfliktvermeidung, insbesondere durch die richtige Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen, Übergabeverträgen in vorweggenommener Erbfolge, Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen.

Verfasst von: Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
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