Gemäß § 2057 a BGB sind im Falle der gesetzlichen Erbfolge Pflegeleistungen eines Abkömmlings unter den Abkömmlingen bei der Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft auszugleichen. Die Ausgleichspflicht gilt nur für Abkömmlinge, nicht für andere erbberechtigte Personen, die den Erblasser gepflegt haben, also z.B. nicht für die Ehefrau, die den Erblasser gepflegt hat. Der Abkömmling, der den Erblasser gepflegt hat und dafür keine Vergütung erhalten hat, erhält bei der Nachlassteilung mehr als die anderen Kinder. Es handelt sich nicht um einen Geldzahlungsanspruch, sondern nur um eine besondere Berechnungsmethode, die zu einem wirtschaftlich gesehen höheren Anteil am Nachlass führt. Der erhöhte Anteil am Nachlass kann nur im Zuge der Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft geltend gemacht werden. Nach § 2052 BGB kann die Ausgleichungspflicht auch dann bestehen, wenn es sich um eine testamentarische Erbfolge handelt, die Abkömmlinge jedoch im Verhältnis die gleiche Erbquote haben wir bei gesetzlicher Erbfolge.

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